Urteil Kaufrecht – auch Gutgläubigkeit hat Grenzen

Von Silvia Lulei 2 min Lesedauer

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Ein 14 Jahre alter Mercedes-Kombi wurde mit Gebrauchtwagengarantie verkauft. An sich schon merkwürdig. Dazu kommt, dass der Verkäufer gar keiner war. Als der Käufer gegen den Händler klagen wollte, ging das nicht gut für ihn aus.

Die Bedingungen für die Gebrauchtwagengarantie für ein 14 Jahre altes Mercedes-Benz T-Modell verfasste der Käufer selbst. So viel Eigeninitiative ging am Ende aber doch schief. (Bild:  © Mercedes-Benz Group AG)
Die Bedingungen für die Gebrauchtwagengarantie für ein 14 Jahre altes Mercedes-Benz T-Modell verfasste der Käufer selbst. So viel Eigeninitiative ging am Ende aber doch schief.
(Bild: © Mercedes-Benz Group AG)

Ein Käufer entdeckte in einem Gebrauchtwagenportal einen Mercedes-Kombi mit Erstzulassung aus dem Jahr 2006. Er vereinbarte beim Händler einen Termin zur Besichtigung, machte eine Probefahrt, einigte sich mit dem Verkäufer auf einen Kaufpreis und vereinbarte mit ihm darüber hinaus, dass es eine Gebrauchtwagengarantie für das Fahrzeug geben sollte. Zudem sollte das Fahrzeug beim Käufer vor der Haustür ausgeliefert werden.

Was der Käufer nicht wusste: Der Verkäufer war weder Inhaber, noch Angestellter des Gebrauchtwagenhandels. Bei Übergabe des Fahrzeugs legte der Käufer dem (vermeintlichen) Verkäufer neben einem Kaufvertragsformular noch einen Garantievertrag zur Unterschrift vor. Beide Dokumente hatte der Käufer selbst aufgesetzt und ausgefüllt. Die Garantie enthielt Regelungen, wonach der Verkäufer für nahezu alle Bauteile am Fahrzeug – ohne nähere Einschränkung und Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad – für die Dauer von zwei Jahren vollumfänglich einzustehen hatte. Der Verkäufer unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente. Nach einiger Zeit zeigten sich Mängel am Fahrzeug. Der Käufer nahm daraufhin den Inhaber des Gebrauchtwagenhandels auf Schadensersatz in Anspruch. In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben (LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 30. November 2022, 6 O 6/22).

Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat die Klageabweisung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) im Ergebnis bestätigt (Hinweisbeschluss vom 27. Dezember 2024, 8 U 175/22). Zur Begründung hat der Senat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich der Gebrauchtwagenhändler das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen muss. Zwar könne sich der gutgläubige Käufer grundsätzlich darauf verlassen, dass der ihm gegenüber auftretende Verkäufer zu üblichen Vertragsabschlüssen ermächtigt sei. Im konkreten Fall könne davon allerdings nicht die Rede sein. Insoweit sei der Käufer – so der Senat weiter – nicht als schutzwürdig anzusehen. Dem Käufer habe klar sein müssen, dass ein Verkäufer nicht ohne Weiteres bevollmächtigt sei, vom Käufer an dessen Wohnsitz vorgelegte und von diesem eigenhändig formulierte Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne Rücksicht auf deren Inhalt und der Möglichkeit zur vorherigen Rücksprache mit dem Geschäftsinhaber. Insbesondere wenn man den Umstand bedenkt, dass der Händler mittels einer vom Käufer vorformulierten Garantievereinbarung eine vollumfängliche Garantie für ein 14 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug übernehmen sollte. Solche vorformulierten Erklärungen würden, so das Gericht, den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel eklatant zuwiderlaufen. Insoweit habe der Käufer nicht darauf vertrauen können, durch die Unterzeichnung seiner vorformulierten Erklärungen eine wirksame Verpflichtung des Inhabers des Gebrauchtwagenhandels herbeizuführen; zumal der am Geschäftsabschluss gar nicht beteiligt war. Die Berufung ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden.

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