Keine Auskunftspflicht des Gebrauchtwagenhändlers
Das Amtsgericht Hannover hat einen Auskunftsanspruch eines Gebrauchtwagenkäufers zur Reparaturhistorie gegenüber einem Händler abgelehnt. Der Käufer hätte sich beim Vorbesitzer erkundigen können.

Das Amtsgericht (AG) Hannover hat einen Auskunftsanspruch eines Gebrauchtwagenkäufers zur Reparaturhistorie gegenüber einem Händler abgelehnt. Der Käufer hätte sich beim Vorbesitzer erkundigen können (Urteil vom 17.5.2017, AZ: 502 C 10372/16).
Zum Hintergrund: Als Verbraucher erwarb der Kläger bei der Beklagten (gewerbliche Fahrzeughändlerin) am 23. Januar 2013 einen BMW 325d Touring. Es handelte sich um ein Gebrauchtfahrzeug, welches im Oktober 2009 zum ersten Mal zugelassen worden war und welches zum Zeitpunkt des Kaufes eine Laufleistung von 46.797 km aufwies. Im Kaufvertrag wurde unter der Rubrik „unfallfrei (lt. Vorbesitzer)“ „Nein“ angegeben.
Beklagtenseits wurde das Fahrzeug am 27.02.2013 übergeben. In Folge monierte der Kläger zahlreiche Mängel und verlangte u.a. von der Beklagten die Herausgabe bzw. Auskunft zur Reparaturhistorie.
Die Beklagte habe vor Abschluss des Kaufvertrages erklärt, das Fahrzeug habe lediglich einen – reparierten – geringfügigen Unfallschaden im Frontbereich an der vorderen Stoßfängerverkleidung mit Reparaturkosten in Höhe von 1.500 Euro gehabt. Tatsächlich vermutete der Kläger allerdings darüber hinausgehende reparierte Unfallschäden. Der Auskunftsanspruch stehe ihm allein schon deshalb zu, weil er bei einer etwaigen Weiterveräußerung des Fahrzeuges Vorschäden angeben müsse.
Das AG Hannover sah dies anders und wies die Klage im Hinblick auf den Auskunftsanspruch ab.
Aussage des Gerichts
Ein solcher Anspruch des Klägers konnte sich nach Ansicht des AG Hannover nur aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergeben. Ein solcher aus der Vertragsbeziehung resultierender Anspruch setze u.a. voraus, dass die Partei über ihre Rechte im Ungewissen sei und sich auch nicht auf andere zumutbare Weise Kenntnis verschaffen könne.
Im konkreten Fall sei allerdings davon auszugehen, dass der Kläger sich hier bei dem Vorbesitzer des Fahrzeuges ohne Weiteres hätte erkundigen können. Es war aktenkundig, dass der Kläger Kenntnis von der Identität des Vorbesitzers hatte.
Da der Kläger weder vorgetragen noch dargetan hatte, dass er sich beim Vorbesitzer um eine entsprechende Auskunft bemüht habe, lehnte das AG Hannover einen Auskunftsanspruch gegenüber der verklagten Kfz-Händlerin ab.
Das Urteil in der Praxis
Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann nach Ansicht des AG Hannover vom Händler unter bestimmten Voraussetzungen durchaus die Herausgabe der Reparaturhistorie bzw. die dahingehende Auskunftserteilung einfordern. Es ist allerdings wichtig zu wissen, dass der Käufer dann zunächst einmal versucht haben muss, beim Vorbesitzer Auskunft zu erlangen.
Der Kfz-Betrieb sollte also in der Praxis nicht vorschnell derartige Informationen herausgeben, um sich sodann angreifbar zu machen. Klagt der Käufer seinen Auskunftsanspruch ein, so muss er darlegen und beweisen, dass er sich erfolglos an den Vorbesitzer – sofern bekannt – gewandt hat.
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