Keine Ausweispflicht bei ehemaligen Mietwagen
Ehemalige Mietwagen müssen beim Verkauf als Jahres- oder Gebrauchtwagen nicht als solche ausgewiesen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Bei der Bewerbung von Jahreswagen beziehungsweise Gebrauchtwagen aus erster Hand ist der aufklärende Hinweis, dass es sich um ehemalige Mietfahrzeuge handelt, nicht notwendig. Damit schloss sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit seinem Urteil vom 29. Oktober 2010, AZ: 4 U 133/10 als eines der ersten Gerichte der Auffassung an. Die überwiegende Anzahl bekannter Gerichtsentscheidungen hält die Nichtangabe der Mietwageneigenschaft beziehungsweise die fehlende Aufklärung hierüber für wettbewerbswidrig.
Allen Fallgestaltungen ist immer gemeinsam, dass in der Regel in der Bewerbung eines Jahreswagens/Gebrauchtwagens aus erster Hand die Mietwageneigenschaft nicht genannt wird, da diese zumindest beim Kaufinteressenten eine Preisirritation auslösen könnte.
Die streitigen Fragen in sämtlichen sonst bekannten Urteilen befassten sich mit dem Begriff des Jahreswagens im Allgemeinen. Teilweise setzten sie sich auch mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung des BGH (BGH-Urteil vom 10. März 2009, AZ: VIII ZR 34/08) zum Begriff des Jahreswagens und der Definition des Jahreswagens im Rahmen der Förderrichtlinien der Umweltprämie auseinander.
Auszug aus der Urteilsbegründung
In dem sehr informativen und unserer Auffassung nach praxisgerechten Urteil führt das OLG Karlsruhe unter anderem wörtlich aus:
„Die Einstufung des angebotenen Pkws in die Fahrzeugkategorie „Jahreswagen“ beinhaltet keine Irreführung. Das Verständnis vom Begriff des Jahreswagens hat sich aufgrund der Marktgegebenheiten seit seiner Entstehung gewandelt. Früher wurde unter einem Jahreswagen ein gebrauchter Pkw verstanden, der von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist.
Diese Begriffsbestimmung wird zwar heute noch teilweise vertreten, ist aber nicht mehr zeitgemäß und entspricht nicht dem heutigen Verständnis. Beispielhaft ist im Glossar des Kodex‘ für den Fahrzeughandel im Internet, dessen Initiatoren unter anderem der ADAC und der Zentralverband des deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) sind, unter dem Begriff „Jahreswagen“ ein Fahrzeug zu verstehen, dass zum Zeitpunkt der Werbung nicht älter als 24 Monate und maximal 13 Monate ununterbrochen zugelassen war, wobei sich die Zulassung auf einen Besitzer beschränken muss.
Auch der Bundesgerichtshof hat zuletzt (Urteil vom 10. März 2009 – VIII ZR 34/08) zum Begriff ausgeführt, es handele sich um einen „jungen“ Gebrauchtwagen aus erster Hand, der sich hinsichtlich seines Alters von einem Neufahrzeug im Wesentlichen lediglich durch die einjährige Nutzung seit der Erstzulassung unterscheide, mithin bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweise. Die in der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 (mit Änderung der Richtlinie vom 13. März 2009 und vom 26. Juni 2009) – dort Ziffer 4.3. – gegebene Definition ist ebenfalls beredter Ausdruck dieses durch die tatsächlichen Marktverhältnisse bewirkten Bedeutungswandels. Danach ist ein „Jahreswagen“ ein Fahrzeug, das - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragssteller/die Antragstellerin – längstens 14 Monate einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen ist. Mietwagen sind folglich nicht alleine aufgrund dieses Umstandes von der Einstufung als Jahreswagen ausgeschlossen.
Auf Seite 2: Weiteres aus der Urteilsbegründung
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