Keine Erstattung einer Reparaturbestätigung bei fiktiver Abrechnung
Die Kosten eines Gutachtens sind nur dann zu erstatten, wenn sie zur Schadenbehebung gemäß § 249 Abs. 2 BGB erforderlich sind. Diesem Grundsatz folgt auch das Amtsgericht Böblingen.

Wählt ein Unfallgeschädigter den Weg der fiktiven Schadenabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadenabrechnung ist insoweit unzulässig. Dies hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 24.1.2017 (AZ: VI ZR 146/16) entschieden.
Der BGH lässt eine Ersatzfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung nur in zwei Fallkonstellationen zu: Wenn sie aus Rechtsgründen zur Schadenabrechnung erforderlich ist – zum Beispiel im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens – oder wenn im Fall der den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten der Nachweis der verkehrssicheren Reparatur erbracht werden muss; zum Nachweis des Integritätsinteresses des Geschädigten.
In dem konkreten Fall stritten die Parteien am 16. Juni 2016 vor dem Amtsgericht (AG) Böblingen um die Erstattung der Kosten für eine durch einen Sachverständigen erstellte Reparaturbestätigung (AZ: 3 C 822/16).
Im Anschluss an den Verkehrsunfall hatte der Kläger ein Sachverständigengutachten beauftragt, seinen unfallbeschädigten Pkw in Eigenregie repariert und das Sachverständigenbüro mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung beauftragt. Hierfür wurden 94,01 Euro in Rechnung gestellt. Geltend gemacht wurden diese Kosten sowie Nutzungsausfall für fünf Tage.
Die Beklagte regulierte Nutzungsausfall für fünf Tage in Höhe von 295 Euro, lehnte aber die Kostenübernahme für die Reparaturbestätigung ab.
Das AG Böblingen wies den Anspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Kosten seien nicht zur Schadenbeseitigung erforderlich gewesen.
Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger lediglich die Kosten zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter veranlassen würde. Die Kosten eines Gutachtens sind nur dann zu erstatten, wenn sie zur Schadenbehebung gemäß § 249 Abs. 2 BGB erforderlich sind.
Hier hatte der Kläger die Reparaturbestätigung eingeholt, bevor er Nutzungsausfall geltend gemacht hat. Daher hatte die Beklagte keine Gelegenheit, den Nutzungsausfall ohne zusätzlichen Kostenaufwand zu regulieren. Dem Geschädigten wäre es nach Ansicht des Gerichts zumutbar gewesen, etwaige Einwendungen gegen den geforderten Nutzungsausfall abzuwarten.
Wenn sich der Kläger für eine fiktive Abrechnung entscheidet, berechtigt ihn dies nicht zur Vervielfältigung der Kosten, indem er – weil er keine Reparaturrechnung vorlegen kann – die Reparatur mithilfe eines weiteren Sachverständigengutachtens nachweisen will. Hieran ändert auch die Eintragung des Geschädigten in die sogenannte HIS-Datei nichts. Nach Ansicht des Gerichts ist es die ureigenste Entscheidung des Geschädigten, ob überhaupt und wenn ja, wie er seinen Schaden repariert – mit der Folge, dass er mit den rechtlichen Konsequenzen leben muss.
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