Lässt ein Geschädigter sein Fahrzeug nach einem Unfall nur teilreparieren, so kommt eine Abrechnung fiktiver Reparaturkosten im Rahmen der 130-Prozent-Grenze nicht in Frage. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken.
Reparaturkosten in Höhe von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes kommen nur dann in Betracht, wenn ein verunfalltes Fahrzeug tatsächlich fachgerecht repariert wurde. Weitergehend ist es erforderlich, dass ein Geschädigter sein Fahrzeug nach der durchgeführten Reparatur mindestens sechs Monate weiter nutzt, um sein Integritätsinteresse auch zu beweisen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 14. 9.2017 hervor (AZ: 4 U 82/16).
Bezüglich des zugrunde zu legenden Restwertes orientiert sich das OLG an dem vom BGH aufgestellten Grundsatz, dass der Geschädigte, der sein Fahrzeug im Totalschadenfall (teil-)repariert weiternutzt, bei der Abrechnung die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des im Gutachten – auf dem allgemeinen regionalen Markt – ermittelten Restwerts verlangen kann.
Im verhandelten Fall stritten die Parteien um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten stand dem Grunde nach außer Streit. Der vom Kläger mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.404,97 Euro brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 3.000 Euro und einen Restwert von 355 Euro. Für die Erstellung des Gutachtens wurden 550,67 Euro in Rechnung gestellt.
Nachdem der Kläger mit anwaltlichem Schreiben das Gutachten unter Bezifferung seines Schadens auf der Basis des ermittelten Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 2.645 Euro der Beklagten übermittelt hatte, legte diese dem Kläger ein „verbindliches Kaufangebot“ über einen Preis von 1.050 Euro vor und rechnete den Schaden entsprechend mit 1.950 Euro ab.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kündigte gegenüber der Beklagten an, dass der Kläger sein Fahrzeug voraussichtlich im Rahmen der 130-Prozent-Grenze reparieren werde und bat aufgrund eines laufenden Insolvenzverfahrens des Klägers um Vorfinanzierung der Reparaturkosten unter Vorbehalt. Zuvor hatte der Kläger der beklagten Versicherung gegenüber seine fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit angezeigt.
Letztendlich veräußerte der Kläger sein Fahrzeug über ein halbes Jahr lang nicht und ließ später mit geringem Aufwand eine Notreparatur durchführen. Weitere Reparaturarbeiten erfolgten nicht. Erstinstanzlich wurden dem Kläger Ansprüche auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes – jedoch unter Zugrundelegung des von der Beklagten übermittelten Restwertangebotes – zugesprochen – also 1.950 Euro.
Mit der eingelegten Berufung verfolgt er sein erstinstanzliches Klagebegehren – nämlich die Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis im Rahmen der 130-Prozent-Grenze – vollumfänglich weiter.
Aus der Urteilsbegründung
Nach Ansicht des OLG Saarbrücken steht dem Kläger Schadenersatz lediglich in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes zu, der sich allerdings richtigerweise (unter Zugrundelegung des durch den Kläger beauftragten Sachverständigen ermittelten Restwertes) auf 2.645 Euro beläuft.
Eine Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Grundlage des durch einen Sachverständigen geschätzten (fiktiven) Reparaturaufwandes kommt hingegen nicht in Betracht. Grundsätzlich kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Geldbetrag verlangen. Welchen Weg der Schadenbehebung er dabei einschlägt, bleibt ihm überlassen. Einschränkungen ergeben sich nur, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert. Weiter führt das Gericht aus:
„Als erforderlich im Sinne des § 249 BGB ist bei mehreren in Betracht kommenden Restitutionsmöglichkeiten grundsätzlich derjenige Geldbetrag anzusehen, der den geringsten finanziellen Aufwand bedeutet. Jedoch ist im Rahmen der diesbezüglichen Betrachtung dann, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, zu berücksichtigen, dass der Geschädigte an dem ihm vertrauten Fahrzeug ein Integritätsinteresse hat, das durch die Reparatur des Fahrzeugs in stärkerem Maße befriedigt wird als eine Ersatzbeschaffung. Der Geschädigte kann daher die (höheren Kosten verursachende) Reparatur als Restitutionsform wählen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen.
Stand: 08.12.2025
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Liegt der Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten allerdings nur verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Denn nur durch eine fachgerechte Reparatur bringt der Geschädigte zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug in einem Zustand wie vor dem Unfall versetzen will. Stellt er lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeugs wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte.“