Werkstattausrüstung „Keine Gelenkspieltester in naher Zukunft“

Von Steffen Dominsky 5 min Lesedauer

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Aus Sicht von Hans-Walter Kaumanns und Detlef Peter Grün und damit des ZDK sind die gesetzlichen Vorgaben eindeutig: Eine Verpflichtung für Nutzfahrzeugwerkstätten, ab dem 20. Mai einen Gelenkspieltester vorhalten zu müssen, gibt es nicht.

Hans-Walter Kaumanns, Referat Akkreditierung und Technische Fahrzeugüberwachung (l.), und Detlef Peter Grün, Bundesinnungsmeister des Kfz-Handwerks und ZDK-Vizepräsident (r.), sehen keinerlei gesetzliche Verpflichtung für das Vorhalten eines Gelenkspieltesters in Nfz-Betrieben.(Bild:  Promotor)
Hans-Walter Kaumanns, Referat Akkreditierung und Technische Fahrzeugüberwachung (l.), und Detlef Peter Grün, Bundesinnungsmeister des Kfz-Handwerks und ZDK-Vizepräsident (r.), sehen keinerlei gesetzliche Verpflichtung für das Vorhalten eines Gelenkspieltesters in Nfz-Betrieben.
(Bild: Promotor)

In den letzten Monaten bzw. Jahren herrschte reichlich Verunsicherung. Denn einerseits schreibt die EU-Richtlinie 2014/45 („HU-Richtlinie“) in Sachen Ausstattung spätestens seit dem 20. Mai 2018 (inklusive fünfjähriger Übergangsfrist, also allerspätestens zum 20. Mai 2023) vor, dass Untersuchungsstellen einen sogenannten „Radspieldetektor“ vorzuhalten haben – im Volksmund „Gelenkspieltester“ genannt. Andererseits nennt die Richtlinie bei den Prüfvorgaben/-schritten einen solchen als optionale Methode. Dies sorgt seit geraumer Zeit für Verunsicherung bei Betrieben. Hans-Walter Kaumanns, Referat Akkreditierung und Technische Fahrzeugüberwachung beim Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK), und Detlef Peter Grün, Bundesinnungsmeister des Kfz-Handwerks und ZDK-Vizepräsident, stellen im Interview mit »kfz-betrieb« klar, was dran ist am vermeintlich verpflichtenden Vorhalten solcher Tester.

Müssen Nfz-Werkstätten, die als HU-Prüfstützpunkte fungieren, ab dem 20. Mai über einen sogenannten Gelenkspieltester verfügen?