Keine Grenze bei Nutzungsentschädigung
Der Bundesgerichtshof (BGH) befürwortet in einem jetzt veröffentlichten Beschluss die strikte Anwendung der „linearen Abwertung“ – ohne Kappungsgrenze.
Der Bundesgerichtshof (BGH) befürwortet in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Beschluss vom 9.12.2014, AZ: VIII ZR 196/14) die strikte Anwendung der „linearen Abwertung“ – ohne Kappungsgrenze.
Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages (z.B. wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges) bekommt der Käufer gegen Rückgabe des gekauften Autos sein Geld zurück. Dabei muss er sich jedoch für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Deren genaue Höhe ist häufig umstritten. Es sind verschiedene Formeln zur Berechnung im Umlauf, die jedoch alle im Ergebnis eine lineare Abwertung berücksichtigen, die nach der zu erwartenden Gesamtlaufleistung variiert. Je höher die zu erwartende Gesamtlaufleistung, desto niedriger der Abzug pro gefahrenem Kilometer.
Bei dieser Berechnungsmethode kann es jedoch bei entsprechend vielen gefahrenen Kilometern dazu kommen, dass der Abzug so hoch ist, dass der an den Käufer danach noch zurückzuzahlende Betrag unter dem Zeitwert des zurückgegebenen Fahrzeuges liegt. Dann nutzt dem Käufer der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages letztlich nichts, da es für ihn günstiger wäre, das Fahrzeug einfach zum Zeitwert zu verkaufen.
Es stellt sich deshalb die Frage nach einer sogenannten Kappungsgrenze für die Nutzungsentschädigung. Die Alternative dazu wären von dem oben genannten Prinzip der linearen Abwertung abweichende Berechnungsmethoden.
Das Landgericht (LG) Duisburg (AZ: 4 O 286/11) war in dieser Sache in erster Instanz entsprechend vorgegangen. Dabei hatte das Gericht über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Autofahrerin (Klägerin) hatte bereits 2005 ein sechs Monate altes, angeblich unfallfreies Fahrzeug mit einer Laufleistung von 14.890 Kilometern zum Preis von 53.740 Euro erworben. Erst im Jahr 2011 stellte sich heraus, dass der Wagen erhebliche Vorschäden hatte, so dass die Käuferin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfocht. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie damit aber bereits 135.000 Kilometer zurückgelegt.
Der BGH als höchstes deutsches Zivilgericht befürwortet in seinem Beschluss vom 9.12.2014 (AZ: VIII ZR 196/14) die strikte Anwendung der „linearen Abwertung“ – ohne Kappungsgrenze.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
In seiner Urteilsbegründung schreibt der BGH: „Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das der Klägerin einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 19.323 Euro zuerkannt hat, enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten. Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, ergibt sich bei richtiger Anwendung der sogenannten linearen Berechnungsmethode, von der auch das Berufungsgericht im Grundsatz ausgeht, lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 30.874 Euro, so dass nach Abzug dieses Betrages vom Kaufpreis (53.740 Euro) noch ein Betrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 22.866 Euro verbleibt – also sogar ein etwas höherer Betrag, als der Klägerin vom Berufungsgericht zugesprochen worden ist ...
Die bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis (hier 53.740 Euro) durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe an den Käufer geteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1995, AZ: VIII ZR 70/94). Als Restlaufleistung waren hier 235.000 Kilometer anzusetzen, die sich ergeben, wenn von der Gesamtfahrleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs (250.000 Kilometer) die bis zur Übergabe an die Käuferin (Klägerin) gefahrenen 15.000 Kilometer abgezogen werden ...
Hieraus errechnet sich eine Entschädigung von 0,23 Euro je Kilometer, somit für gefahrene 135.000 Kilometer, wie bereits ausgeführt, ein Betrag von 30.874 Euro. Die abweichende Berechnung des Landgerichts, die das Berufungsgericht erst über die Grenze des „verbleibenden Zeitwerts“ korrigiert hat, beruht darauf, dass dabei rechtsfehlerhaft lediglich die im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs (100.000 Kilometer), zugrunde gelegt worden war. Wie die Revisionserwiderung richtig darlegt, führt eine solch verfehlte Berechnungsweise zu dem „unsinnigen“ Ergebnis, dass die vom Käufer für jeden von ihm gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung umso höher ist, je geringer die Restlaufleistung im Zeitpunkt der Rückgabe ist.“
Praxis
Die Fälle, in denen eine Kappungsgrenze in Betracht kommt, dürften in der Praxis eher selten sein. Häufiger wird die Frage von Bedeutung sein, wie hoch die Gesamtlaufleistung des jeweiligen Fahrzeuges anzusetzen ist, weil sich hiernach bestimmt, wie hoch der Abzug für jeden gefahrenen Kilometer ist. Die Gesamtlaufleistungen neuerer Fahrzeuge werden in der Regel bei 200.000 Kilometer für Benziner und 300.000 Kilometer für Dieselfahrzeuge angesetzt.
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