Keine Nutzungsausfallentschädigung ohne Nutzungswillen
Ist ein Unfallfahrzeug noch verkehrssicher, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Ausfallentschädigung, wenn er keine plausiblen Gründe für die Nichtnutzung des Fahrzeuges vorträgt.
Sofern ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall noch verkehrssicher und fahrbereit ist, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn er keine plausiblen Gründe für die Nichtnutzung des Fahrzeuges vorträgt und erst ca. zehn Wochen später eine Ersatzbeschaffung vornimmt.
Im konkreten Fall vor dem Amtsgericht (AG) Dortmund (8.5.2013, AZ: 427 C 757/13) stritten die Parteien unter anderem um Nutzungsausfall aus einem Verkehrsunfall vom 14.7.2012. Das zehn Jahre alte Klägerfahrzeug hatte zwar einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, war jedoch im technischen Sinne noch verkehrssicher.
Am 30.7.2012 wurde das Fahrzeug vom Kläger abgemeldet und verkauft, am 5.10.2012 wurde ein neues Fahrzeug angeschafft. Bis zur Neuanschaffung nutzte der Kläger den Wagen seiner Frau.
Der Kläger macht Nutzungsausfall für die vom Sachverständigen geschätzte Wiederbeschaffungsdauer von acht Tagen geltend.
Das AG Dortmund wies die Klage mit der Begründung zurück, dass ein Unfallgeschädigter für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeugs Nutzungsausfall nur dann beanspruchen kann, wenn er den Willen und die tatsächliche Möglichkeit hatte, das Fahrzeug während dieser Zeit zu nutzen.
Vorliegend war das Fahrzeug nach dem Unfall verkehrssicher und eine Weiternutzung durch den Kläger möglich, sodass insoweit ein Ausfall bereits nicht anzunehmen ist. Auch subjektive sicherheitsrelevante Bedenken des Klägers ändern an der objektiven Verkehrssicherheit und der daher vorhandenen Nutzungsmöglichkeit nichts.
Hinzu kommt der Umstand, dass der Kläger sein Fahrzeug 14 Tage nach dem Unfall abgemeldet, jedoch erst zweieinhalb Monate später eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat. Dies wertet das Gericht als mangelnden Nutzungswillen des Klägers.
Da von einem auf den Unfall zurückzuführenden Ausfall der Gebrauchsmöglichkeit nicht ausgegangen werden kann, war ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht gegeben.
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