Keine Pflicht zur Zwischenfinanzierung von Reparaturkosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Ein Geschädigter muss bei einem Haftpflichtschaden zur Schadenminderung keinen Kredit aufnehmen und auch nicht seine bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, wenn sich die Haftungsübernahme durch die gegnerische Versicherung verzögert.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Ein Geschädigter muss bei einem Haftpflichtschaden zur Schadenminderung keinen Kredit aufnehmen und auch nicht seine bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, wenn sich die Haftungsübernahme durch die gegnerische Versicherung verzögert. So hat kürzlich das Landgericht (LG) Stralsund entschieden (Urteil vom Urteil vom 7.12.2016, AZ: 7 O 146/15).

Zum Hintergrund: Der Kläger (Geschädigter eines Verkehrsunfalls) forderte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung Mietwagenkosten in Höhe von rund 11.000 Euro für einen Zeitraum von vier Monaten.

Die beklagte Versicherung erklärte Haftungsübernahme erst nach drei Monaten, obwohl der Kläger nicht in der Lage war, den Schaden vorzufinanzieren. Zwar verfügte er über eine Vollkaskoversicherung, diese wollte er aber nicht in Anspruch nehmen.

Die Beklagte zahle Mietwagenkosten nur in Höhe von 1.300 Euro – mit der Begründung, der Kläger wäre zur Vorfinanzierung durch die Vollkaskoversicherung verpflichtet.

Nach Aussage des LG Stralsund ist der Geschädigte nicht verpflichtet, zur Schadenminderung einen Kredit aufzunehmen oder eine bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Haftpflichtversicherung muss damit rechnen, dass der Geschädigte ein Mietfahrzeug in Anspruch nimmt. Daher ist sie verpflichtet, bei verzögerter Prüfung der Eintrittspflicht selbst beim Geschädigten nachzufragen und gegebenenfalls ein Interimsfahrzeug zur Verfügung zu stellen beziehungsweise ihm ein günstigeres Mietfahrzeug anzubieten.

Daher sprach das LG Stralsund dem Kläger die gesamten Mietwagenkosten – lediglich abzüglich der Eigenersparnis in Höhe von 10 Prozent – zu.

Das Urteil in der Praxis

Ging das OLG Naumburg in seinem Urteil vom 19.2.2004 (AZ: 4 U 146/03) noch davon aus, dass der Geschädigte verpflichtet ist, eine private Vollkaskoversicherung zur Zwischenfinanzierung der Reparaturkosten und damit zur Minderung der notwendigen Mietwagenkosten in Anspruch zu nehmen, so steht man seit der Entscheidung des OLG Dresden vom 4.5.2012 (AZ. 1 U 1797/11) auf dem Standpunkt, dass der Geschädigte – sofern er aus eigenen Mitteln nicht zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten in der Lage ist – nicht seine Vollkaskoversicherung belasten muss.

Dies geschieht zum einen aus der Erwägung, dass es sich bei einer Vollkaskoversicherung grundsätzlich um eine private Vorsorge handelt, die den Schädiger nicht entlasten soll. Weiterhin ist auch nicht in jedem Fall eine Schadenminderung zwingend, da auch durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherungen Kosten (Rabattverlust, Höherstufungsschaden) entstehen.

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