Das LG Köln im O-Ton
„… 1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der von der Beklagten gewährten Herstellergarantie (§ 443 BGB i.V.m. dem der erteilten Garantie). Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger sämtliche Garantiebedingungen gem. Ziffer 5 der Garantiebedingungen erfüllt hat. Auch kann offenbleiben, ob überhaupt ein von der Beklagen zu vertretener Material- und /oder Verarbeitungsfehler an den Fahrzeug vorliegt. Jedenfalls ist das Begehren des Klägers (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Fahrzeuges) sei es in Form eines Schadensersatzes oder als Folge eines Rücktritts nicht von der erteilten Garantie gedeckt.
Eine Neuwagengarantie, wie sie hier von der Beklagten gewährt wurde , gibt dem Berechtigten grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz, sondern im Allgemeinen nur einen Anspruch auf kostenlose Beseitigung des Mangels mitunter auch nur einen Kostenerstattungsanspruch (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage, Rn. 1568 m.w.N.).
Ausweislich Ziffer 4 der Garantiebedingungen der Beklagten garantiert diese nur eine Instandsetzung oder ein Austausch fehlerhafter Teile. Dies verlangt der Kläger aber gerade nicht. Gem. Ziffer 9 der Garantiebedingungen umfasst die Garantie gerade nicht weitergehende Ansprüche insbesondere aus Rücktritt oder Schadensersatz. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich auch dann nicht, wenn, wie der Kläger es behauptet, eine Mängelbeseitigung unmöglich ist.
Wenn dies im kaufrechtlichen Verhältnis möglicherweise auch einen entsprechenden Anspruch begründen würde, so gilt dies jedoch nicht in einem Garantievertrag. Denn der Anspruch aus der Garantieerklärung des Herstellers ist kein Recht des Käufers wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges, wie sie in § 437 BGB niedergelegt sind, sondern ein unabhängiger Erfüllungsanspruch aus der Garantie, mit der Folge, dass der Garantienehmer auch dann nicht auf die sekundären Mängelrechte nach § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB zurückgreifen kann, wenn die Garantieleistung, sei es wegen Unmöglichkeit, sei es wegen Verweigerung der Garantie, ausbleibt (Reinking/ Eggert, aaO, Rn. 1569 m.w.N.).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss des OLG Frankfurt v. 08.07.2009, Az.: 4 U 85/08, welches einen Schadensersatzanspruch bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Garantieleistung annimmt, gerechtfertigt. Der hiesige Fall ist mit dem dortigen Fall nicht vergleichbar. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Garantieleistung ist schon nicht hinreichend dargelegt. Sofern die Beklagte auf das Schreiben vom 14.04.2011, welches einen konkreten Mangel nicht bezeichnete, antworte, sie könne „aktuell“ einen Anspruch nicht nachvollziehen, kann darin eine endgültige Verweigerung nicht gesehen werden, denn schon die Formulierung „aktuell“ zeigt, dass bei weiterer Erläuterungen eventuell eine Bereitschaft bestehen würde. Zudem wurde hier abweichend zu dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall die Leistung von Schadensersatz in den Garantiebedingungen ausdrücklich ausgeschlossen.
Auch aus dem vom Kläger zitierten Urteil des OLG Braunschweigs vom 17.07.2008, Az.: 1 U 52/06 ergibt sich keine andere Wertung, denn dieses betrifft einen Fall, in dem es um die kaufvertragliche Gewährleistung geht und nicht wie hier um eine Herstellergarantie. …“
(ID:37621850)