Keine Verweisung auf Partnerwerkstatt

Autor / Redakteur: Andreas Grimm / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung ist keine Verweisung auf günstigere Preise zulässig, wenn diese auf den Stundensätzen einer Partnerwerkstatt der Kasko-Versicherung basieren.

(Foto: Archiv)

Das Amtsgericht (AG) Hamburg hat mit Urteil vom 20. November 2014 dargelegt, wann eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten unzumutbar ist. Das ist der Fall, wenn der freie Betrieb nur deshalb kostengünstiger ist, weil er nicht mit den (markt-)üblichen Stundensätzen kalkuliert, sondern wegen vertraglicher Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Sonderkonditionen gelten (AZ: 50a C 20/12).

Im verhandelten Fall begehrte die Klageseite restlichen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls und bezifferte die – fiktiven – Reparaturkosten durch einen von einer Reparaturwerkstatt erstellten Kostenvoranschlag. Die beklagte Versicherung kürzte die Netto-Reparaturkosten unter Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer 17,8 km vom Wohnort der Klägerin entfernt liegenden Autolackiererei. Bei diesem Betrieb handele es sich um eine Partnerwerkstatt der Versicherung, mit der die Beklagte zur Regulierung von Kaskofällen zusammenarbeitet. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

Aus Sicht des AG und mit Verweis auf ein BGH-Urteil (Urteil vom 22.06.2010, AZ: VI ZR 337/09) muss sich der Geschädigte nicht auf einen erst vom Schädiger eröffneten Sondermarkt verweisen lassen. Andernfalls würde die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadenbehebung in eigener Regie eröffnet.

Jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen und damit der Umfang eines etwaigen zugesagten Auftragsvolumens sowie die Frage, in welchem Verhältnis jährlich Aufträge für Versicherungen und Privatkunden abgewickelt werden, unbekannt sind, steht eine solche vertragliche Verbindung einer Verweisung des Geschädigten an diese Partnerwerkstatt entgegen.

Das erkennende Gericht schloss sich der Auffassung des LG Hamburg (Urteil vom 13.05.2014 AZ: 302 S 8/12) sowie des OLG Hamburg (Beschluss vom 28.04.2014, AZ: 14 U 10/14) an, dass nach dem Sinn der dem Geschädigten zustehenden Ersetzungsbefugnis eine Verweisung nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn innerhalb desselben Betriebes unterschiedliche Preise existieren – etwa für „Versicherungskunden“ und normale „Privatkunden“, sondern dies auch dann der Fall sein kann, wenn die Werkstatt nahezu ausschließlich für Versicherungen tätig wird oder eine dauerhafte vertragliche Verbindung besteht.

Die Ersetzungsbefugnis soll den Geschädigten davor bewahren, die Schadenbeseitigung dem Schädiger zu überlassen. Er soll sich nicht faktisch in die Hände des Schädigers begeben müssen. Bei einer dauerhaften vertraglichen Verbindung ist die konkrete Ausgestaltung der Kooperation entscheidend – insbesondere ob und in welchem Umfang die Preiskalkulation der Werkstatt beeinflusst wurde und ob durch den Umfang der Zusammenarbeit eine Interessenkollision zu befürchten ist.

Diese Beurteilung ist wiederum abhängig von der Kenntnis eines etwaigen versicherungsseits zugesagten Auftragsvolumen im Verhältnis zur Anzahl der übrigen Aufträge der Werkstatt. Ob die Werkstatt nur im Bereich der Abwicklung von Kaskoschadenfällen mit der Versicherung kooperiert, ist nicht allein entscheidend.

Da die Beklagte auch nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis die konkrete vertragliche Ausgestaltung nicht offen gelegt hat, war die Verweisung auf die Partnerwerkstatt vorliegend unzumutbar.

(ID:43340561)