Keine Verweisung bei Sonderkonditionen
Ein Geschädigter muss sich nicht auf eine günstigere Kfz-Werkstatt verweisen lassen, die vertraglich an die gegnerische Kfz-Versicherung gebunden ist und deshalb spezielle Konditionen anbietet.
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Einem Geschädigten ist es nicht zumutbar, sich auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer freie Kfz-Werkstatt verweisen zu lassen, die im Lager der gegnerischen Kfz-Versicherung steht und deshalb zu „Sonderkonditionen“ arbeitet. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in einem aktuellen Berufungsurteil (Beschluss vom 28.4.2014, AZ: 14 U 10/14) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte das OLG Hamburg als Berufungsinstanz über das angegriffene Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg (AZ: 331 O 205/10) zu entscheiden. Darin hatte das LG Hamburg im Streit um restliche Reparaturkosten die Verweisung auf eine kostengünstigere freie Kfz-Werkstatt gutgeheißen. Die beklagte Versicherung hatte den geschädigten Autofahrer erst nach dessen Klageerhebung auf günstigere Stundenverrechnungssätze von drei konkret benannten freien Kfz-Werkstätten hingewiesen.
Zu den Urteilsgründen
Zwar hatte das OLG Hamburg keine Bedenken, hinsichtlich des Zeitpunktes der Verweisung erst nach Klageerhebung. Eine solche Verweisung sei möglich, solange keine prozessualen Gründe bzw. Verspätungsvorschriften entgegenstünden. Der Senat folgte damit einer BGH-Entscheidung vom 14.5.2013 (AZ: VI ZR 320/12).
Die Entscheidung des LG Hamburg beruhte nach Ansicht der Berufungsinstanz allerdings auf fehlerhaften Tatsachenfeststellungen. So wurde im Rahmen der Beweisaufnahme bekannt, dass Sonderkonditionen aufgrund vertraglicher Beziehungen zur beklagten Haftpflichtversicherung in Ansatz gebracht worden waren. Auch der Nachweis der Gleichwertigkeit konnte nicht geführt werden, nachdem sich herausstellte, dass zwei der benannten Betriebe in Wirklichkeit gar keine Eurogarant-Fachbetriebe waren, deren Qualitätsstandard regelmäßig von TÜV oder Dekra kontrolliert wird.
Dazu das OLG Hamburg: „Der Geschädigte muss als Herr des Restitutionsgeschehens grundsätzlich selbst bestimmen dürfen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis, die ihm die Möglichkeit der Schadenbehebung in eigener Regie eröffnet, würde nicht nur dann unterlaufen werden, wenn er sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des gegnerischen Haftpflichtversicherers verweisen lassen müsste, sondern auch dann, wenn er sich auf die Konditionen von Werkstätten verweisen lassen müsste, die fast ausschließlich im Rahmen von Vereinbarungen für Haftpflichtversicherer tätig werden. Hier handelt es sich dann nicht um marktübliche Preise, sondern um Sonderkonditionen, die sich allein vor dem Hintergrund der Zusammenarbeit mit den Versicherungen unter dem üblichen Marktniveau bewegen.“
Das Urteil in der Praxis
Das OLG Hamburg stellt in seinem Beschluss klar, dass es dem Geschädigten als Herr des Restitutionsgeschehens nicht zumutbar ist, auf eine Werkstatt verwiesen zu werden, die im Lager der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung steht und deshalb zu günstigen „Sonderkonditionen“ arbeitet.
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