Keine Verweisung wegen Sonderkonditionen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Die Verweisung auf eine kostengünstigere Referenzwerkstatt ist dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb günstiger ist, weil sie Sonderkonditionen mit Versicherungen vereinbar hat.

(Bild: VBM-Archiv)

Die Verweisung auf eine kostengünstigere Reparatur in einer freien Kfz-Fachwerkstatt ist dem Geschädigten nicht zumutbar, „wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern Sonderkonditionen zugrunde liegen, die auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhen“. So hat das Amtsgericht (AG) Hamburg / St. Georg unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 9.7.2013, AZ: 912 C 42/13 entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung die Reparaturkosten des Unfallgeschädigten unter Bezugnahme auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt (Referenzwerkstatt) unter Abzug der UPE-Aufschläge einseitig gekürzt.

Hiergegen wendete sich der geschädigte Autofahrer (Kläger) und begehrte von der Versicherung (Beklagte) die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe des von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens. Dieses enthielt die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie die ortsüblichen UPE-Aufschläge.

Der Kläger legte diesen Sachverhalt dem von ihm beauftragten Sachverständigen zur Prüfung vor. Im Rahmen der daraufhin vom Gutachter angestellten Recherchen stellte sich heraus, dass es sich bei der benannten Referenzwerkstatt um eine Partnerwerkstatt verschiedener Versicherungen handelt und dass diese Werkstatt für Versicherungen zu Sonderkonditionen arbeitet.

Das AG Hamburg / St. Georg gab der Klage vollumfänglich statt und sprach dem Geschädigten die Reparaturkosten und die zusätzlichen Sachverständigenkosten in voller Höhe zu. Auch die im Sachverständigengutachten kalkulierten und ortsüblichen UPE-Aufschläge hielt das Gericht für erstattungsfähig.

Zu den Urteilsgründen

Nach Ansicht des Gerichts kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht grundsätzlich zwar auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen – sofern er beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Im konkreten Fall aber sei dem Geschädigten die Reparatur seines Autos in der freien Fachwerkstatt „unzumutbar“ gewesen. Nach Überzeugung des Gerichts war die dortige Reparatur nämlich nur deshalb kostengünstiger, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise, sondern nachweislich vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugrunde lagen.

Auch ein erneutes Einschalten des Sachverständigen durfte der Kläger nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall als erforderlich ansehen, nachdem der vom Sachverständigen ermittelte Reparaturbetrag von der beklagten Versicherung angezweifelt worden war.

Das folgte in seinem Urteil zur hier vorliegenden Sonderkonditionen-Thematik einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.6.2010 (AZ: VI ZR 337/09). Darin heißt es im Leitsatz: „Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.“

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