Keine Verweisungsmöglichkeit bei zu großer Entfernung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Bei der fiktiven Schadensabrechnung können die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt beansprucht werden, wenn der günstigere Referenzbetrieb zu weit vom Wohnort des Geschädigten entfernt liegt

Bei der fiktiven Schadensabrechnung können die vom Sachverständigen ermittelten Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt beansprucht werden, wenn der günstigere Referenzbetrieb zu weit vom Wohnort des Geschädigten entfernt liegt. Das besagt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, vom 27. August 2010 (AZ: 380 C 3652/09 (14)).

Vorliegend konnte der Geschädigte die von einem Sachverständigen zugrunde gelegten Nettoreparaturkosten einer Markenfachwerkstatt bei fiktiver Schadenabrechnung verlangen. Das Amtsgericht hatte hier über die Reparaturkosten eines im November 2006 zugelassenen Mercedes Benz Kombi zu entscheiden. Im vom Kläger vorgelegten Gutachten waren die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde gelegt, was das Amtsgericht zutreffend fand.

Angesichts der Entfernung der von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung benannten günstigeren Reparaurbetriebe von zirka 20 Kilometern sei dem Kläger das Aufsuchen dieser Werkstätten nach Auffassung des Amtsgericht nicht zumutbar. Die Schadenminderungspflicht verlange nicht, dass der Geschädigte im Interesse des Schädigers größere Entfernungen zurücklegt, zumal der allgemeine Zeitaufwand des Geschädigten nicht zu ersetzen ist. Auf die Frage der Gleichwertigkeit kam es daher im vorliegenden Fall nicht an.

Das Amtsgericht hat dem Kläger ebenfalls den im Gutachten ermittelten merkantilen Minderwert in voller Höhe von 750 Euro zugesprochen. Ohne sich an rein schematische Berechnungsmethoden gehalten zu fühlen, sei dieser Wert nach der Überzeugung des Gerichts mit Blick auf die Gefahr eines erheblichen Preisabschlages bei einer potentiellen späteren Veräußerung gerechtfertigt. Die Klage war daher in Höhe des geltend gemachten Differenzbetrages voll begründet.

Aus der Urteilsbegründung:

… Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer 1.132,17 € gegenüber der Beklagten aufgrund des Unfallereignisses vom 11.08.2009 zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichtes fest, dass die erforderlichen Reparaturkosten das Fahrzeug des Klägers insgesamt 6.076,46 € betragen.

Nach den Feststellungen des Gutachters, die das Gericht sich zu Eigen macht, sind die Annahmen des vorgerichtlich vom Kläger eingeholten Gutachtens zutreffend. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind – entsprechend der Vorgabe des Gerichtes an den Sachverständigen – die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt zugrunde zu legen. Ob der Geschädigte diese verlangen kann oder sich auf eine Werkstatt mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen verweisen lassen muss, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Beklagte hat dem in Frankfurt wohnenden Kläger 2 Werkstätten benannt, wovon eine in Hofheim und eine in Maintal gelegen ist. Angesichts der Entfernung dieser Werkstätten vom Wohnort des Klägers in Frankfurt a. M. ist das Aufsuchen dieser Werkstätten für den Kläger nicht zumutbar. Die Schadenminderungspflicht verlangt nicht, dass der Geschädigte im Interesse des Schädigers größere Entfernungen zurücklegt, zumal der allgemeine Zeitaufwand des Geschädigten nicht zu ersetzen ist. Auf die Frage de Gleichwertigkeit kommt es daher im konkreten Fall nicht an. Abzüglich des geleisteten Betrages verbleiben daher 1.232,17 €.

Den merkantilen Minderwert schätzt das Gericht entsprechend dem vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten auf 750,00 €, so dass die Beklagte weiterer 400,00 € zu zahlen hat. Der gerichtliche Sachverständige … hat in seinem Gutachten die verschiedenen Berechnungsmethoden erläutert, die für das Fahrzeug des Klägers zu Beträgen von 30,00 € bis 838,00 € führen Bei der Schätzung ist das Gericht nicht gehalten schematisch einer der genannten Methoden den Vorzug zu geben oder entsprechend dem Vorschlag des gerichtlichen Sachverständigen sich für den Mittelwert zu entscheiden. Ausschlaggebend für die hier vorgenommene Schätzung auf der Basis des vorgerichtlichen Gutachtens, das innerhalb der Bandbreite liegt (der höchste Betrag nach Ruhkopf/Sahm beträgt 838,00 €) ist zum einen, dass dieser Gutachter das Fahrzeug – anders als der gerichtlich bestellte Gutachter – tatsächlich in Augenschein genommen hat, sich mithin ein genaueres Bild verschaffen konnte. Darüber hinaus hat das Gericht sich von der Erwägung leiten lassen, dass gerade bei höherwertigen Fahrzeugen (hier ein Mercedes-Benz Kombi in gepflegtem Zustand) potentielle Käufer versuchen werden, einen erheblichen Preisabschlag zu erzielen, sofern – wie hier – ein offenbarungspflichtiger Unfall vorliegt. …

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