Keine Wartefrist bei Restwertverkauf
Einem Unfallgeschädigten ist es grundsätzlich erlaubt, sein Auto zu dem durch einen Sachverständigen ermittelten Restwert sofort zu verkaufen, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt kein höheres Gebot vorliegt, das er ohne Mühe realisieren könnte.
Einem Unfallgeschädigten ist es grundsätzlich erlaubt, sein Auto zu dem durch einen Sachverständigen ermittelten Restwert sofort zu verkaufen, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt kein höheres Gebot vorliegt, das er ohne Mühe realisieren könnte. So hat das Amtsgericht (AG) Hamburg-St. Georg im Rückgriff auf die gängige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem aktuellen Urteil (5.12.2013, AZ: 915 C 397/13) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer (Kläger) mit seinem Fahrzeug bei einem Unfall einen unverschuldeten Totalschaden erlitten. Der Wiederbeschaffungswert lag bei 9.800 Euro. Der Gutachter ermittelte einen Restwert von 1.850 Euro. Der Geschädigte übermittelte das Gutachten der eintrittspflichtigen Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) und verkaufte das Fahrzeug am selben Tag an den Höchstbietenden aus dem Gutachten für 1.850 Euro.
Die Versicherung teilte dem Geschädigten danach mit, dass ihr ein via Internet-Restwertbörse ermitteltes verbindliches Angebot für den Wagen in Höhe von 4.530 Euro vorliege. Deshalb zahlte sie unter Zugrundelegung dieses höheren Restwertes lediglich einen Betrag in Höhe von 5.270 Euro an den Geschädigten aus. Daraufhin klagte der Geschädigte auf Erstattung der Differenz in Höhe von 2.680 Euro.
Der Rechtsstreit drehte sich im konkreten Fall um die Frage, ob der Geschädigte verpflichtet ist, abzuwarten, ob die Versicherung innerhalb einer bestimmten Frist ein höheres Restwertgebot abgibt, und den Wagen dann zu diesem höheren Preis zu verkaufen.
Nach gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dies eindeutig nicht der Fall. Der Geschädigte ist danach lediglich verpflichtet, auf ein höheres Gebot einzugehen, das ihm zum Zeitpunkt des Verkaufes bereits vorliegt, nicht aber auf ein solches höheres Gebot zu warten. Das OLG Köln hatte dies aber in einer Entscheidung vom 16.7.2012 (AZ: 13 U 80/12) anders gesehen. Das Amtsgericht (AG) Hamburg-St. Georg hatte sich mit dieser abweichenden Auffassung des OLG Köln auseinanderzusetzen und begründet in überzeugender Weise, warum sie falsch sein dürfte.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
„Der Geschädigte ist nur unter besonderen Umständen gehalten, eine sich bietende günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen, statt sein Fahrzeug in der grundsätzlich zulässigen Weise zum im Gutachten ermittelten Restwert zu veräußern. Derartige Ausnahmen müssen jedoch in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten die von dem Schädiger gewünschte Verwertungsmethode aufgezwungen wird (vgl. BGH-Urteil vom 1.6.2010, AZ: VI ZR 316/09). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der Geschädigte „Herr des Restitutionsgeschehens“ ist. Ihm aufzuerlegen, (stets) abzuwarten, bis der Schädiger bzw. dessen Versicherung den Restwert geprüft und weitere Angebote eingeholt hat, würde diesen Umstand weitgehend unberücksichtigt lassen ....
Dem Geschädigten würde durch die Pflicht abzuwarten, das Risiko aufgebürdet, durch den Zeitablauf, der durch die Prüfung seitens des Schädigers bzw. der Versicherung entsteht, die Möglichkeit der Realisierung des Restwertes zu den vom Sachverständigen ermittelten Bedingungen zu verlieren ...
Eine Pflicht zur Annahme des günstigeren und zumutbaren Verwertungsangebots, das der Schädiger bzw. seine Versicherung eingeholt hat, kann daher grundsätzlich nur bestehen, wenn dieses dem Geschädigten aus welchen Gründen auch immer bereits vor der Veräußerung vorliegt, wie es in der zitierten Entscheidung des BGH der Fall war. Das Gericht folgt deshalb nicht der in der Entscheidung des OLG Köln vom 16.7.2012 (AZ: 13 U 80/12) vertretenen anderen Ansicht.
Das OLG Köln weitet nach Ansicht des Gerichts die Schadensminderungspflichten des Geschädigten dahingehend aus, dass es dem Schädiger bzw. dessen Versicherung ein Recht einräumt, dem Geschädigten Schadensminimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Die Schadensminderungspflicht des Geschädigten korrespondiert nach Ansicht des Gerichts aber nicht mit einem solchen Recht des Schädigers bzw. dessen Versicherung. Die dem Geschädigten ansonsten zustehenden „Freiheiten“ bei der Schadensabwicklung würden dadurch zu sehr eingeschränkt. Nach Ansicht des Gerichts ist der Geschädigte nur verpflichtet, ihm bereits bekannte Schadensminderungsmöglichkeiten unter Umständen bei seiner Schadensabwicklung zu berücksichtigen ....“
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