Keine Wartepflicht auf Restwertangebot
Ein Unfallgeschädigter muss mit dem Verkauf seines Fahrzeugs nicht so lange warten, bis die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung selbst ein Restwertangebot vorlegt.
Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts (AG) Heidenheim (6.10.2014, AZ: 4 C 1030/14) muss ein Unfallgeschädigter mit dem Verkauf seines Fahrzeugs nicht so lange warten, bis die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung selbst ein Restwertangebot vorlegt.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien vor dem AG Heidenheim über restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der vom geschädigten Autofahrer (Kläger) beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten einen Restwert, zu dem der Geschädigte sein Fahrzeug auch verkaufte. Der Sachverständige hatte den ausgewiesenen Restwert basierend auf Angeboten von drei Interessenten auf dem regionalen Markt ermittelt.
Zu einem späteren Zeitpunkt wurde dem Geschädigten von der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) ein höheres Restwertangebot unterbreitet. Dieser höhere Restwert wurde von der Versicherung bei der Abrechnung zugrunde gelegt. Nach Auffassung der beklagten Versicherung hätte sich der Geschädigte an das zeitlich spätere aber gleichwohl höhere Restwertangebot halten müssen. Zudem hätte der Geschädigte die Versicherung frühzeitig über den Verkauf des Fahrzeugs informieren oder ein eventuell höheres Angebot abwarten müssen. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht und gab der Klage des geschädigten Autofahrers vollumfänglich statt.
Zu den Urteilsgründen
Das AG Heidenheim entschied, dass der Kläger sein Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern durfte. Es liege kein Verstoß gegen das dem Geschädigten obliegende Wirtschaftlichkeitsgebot vor. Das Gutachten lasse eine korrekte Werteermittlung erkennen, da es den Restwert durch Vergleich dreier Interessentenangebote auf dem regionalen Markt ermittelt habe. Zudem durfte der Geschädigte auf die Korrektheit der Restwertermittlung in dem Gutachten vertrauen.
Überdies liege auch kein Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht vor. Eine vorherige Pflicht zur Vorlage des Restwertgutachtens gegenüber dem Schädiger widerspreche den vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellten Grundsätzen. „Forderte man vom Unfallgeschädigten zusätzlich das Abwarten einer Prüffrist, würde man ihn in das Spannungsfeld zwischen einem etwaigen alternativen Restwertangebot und dem Vermeiden weiterer Kosten (z.B. Standgebühren, Mietwagen oder Nutzungsausfall) drängen. Zudem fordert das Gebot der Schadensminimierung dazu auf, den Schaden zügig abzuwickeln und unnötige Kosten zu vermeiden“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Nach diesen Grundsätzen habe der Kläger sein Unfallfahrzeug zu dem durch den vom Sachverständigen ordnungsgemäß ermittelten Restwert veräußern dürfen, ohne der Beklagten vorab die Möglichkeit der Unterbreitung eines alternativen Restwertangebots einzuräumen.
Das Urteil in der Praxis
Das Amtsgericht Heidenheim schließt sich mit seinem Urteil der Rechtsprechung des BGH an. Demnach hat die eintrittspflichtige Versicherung keinen Anspruch darauf, dass der Geschädigte mit dem Verkauf des Fahrzeugs so lange wartet, bis die Versicherung ein eigenes Restwertangebot unterbreitet hat. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Geschädigte sein Fahrzeug ordnungsgemäß zu dem im Gutachten ermittelten Restwert veräußert.
(ID:43749371)