Keine Wartepflicht auf Restwertangebot
Ein Unfallgeschädigter ist vor dem Verkauf seines Fahrzeugs nicht dazu verpflichtet, zuerst das Restwertangebot der gegnerischen Kfz-Versicherung abzuwarten.
Ein Unfallgeschädigter ist vor dem Verkauf seines Fahrzeugs nicht dazu verpflichtet, zuerst das Restwertangebot der gegnerischen Kfz-Versicherung abzuwarten. So hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil (31.7.2015, AZ: 27 C 137/15) entschieden.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Das vom Geschädigten (Kläger) beauftragte Kfz-Sachverständigenbüro ermittelte im Privatgutachten einen Restwert, zu dem der Geschädigte sein Fahrzeug im Anschluss auch verkaufte. Der Verkauf erfolgte vor Ablauf der durch den Geschädigten gegenüber der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) gesetzten Frist zur Regulierung.
Der Sachverständige hatte den ausgewiesenen Restwert basierend auf Angeboten von drei Interessenten auf dem regionalen Markt ordnungsgemäß ermittelt. Die eintrittspflichtige Versicherung regulierte die erhobenen Schadenersatzansprüche aber nur zum Teil. Ihr Argument: Der Geschädigte hätte vor dem Verkauf seines Fahrzeugs die Versicherung informieren, ihr ein Prüfrecht einräumen und ein etwaig höheres Angebot abwarten müssen. Hiergegen klagte der Geschädigte beim Amtsgericht Düsseldorf – und hatte vollen Erfolg.
Zu den Urteilsgründen
Das AG Düsseldorf erkannte auf Seiten des Geschädigten keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot oder die Schadenminderungspflicht. Das von ihm beauftragte Gutachten lasse eine korrekte Wertermittlung erkennen, da es den Restwert durch Vergleich dreier Interessentenangebote auf dem regionalen Markt ermittelte. Der Kläger durfte nach Ansicht des Gerichts zudem auf die Korrektheit der Restwertermittlung in dem Gutachten vertrauen und sein Fahrzeug im Anschluss zu diesem Wert veräußern.
Der Geschädigte sei nicht dazu verpflichtet, vor der Veräußerung seines Autos das von ihm eingeholte Gutachten der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung zur Prüfung zu übersenden, über seine Veräußerungsabsicht zu unterrichten und ein gegebenenfalls höheres Restwertangebot abzuwarten. Der Geschädigte sei insoweit „Herr des Restitutionsgeschehens“. Die Selbstverwertungsfreiheit des Geschädigten würde unangemessen beeinträchtigt, wenn der Versicherer es in der Hand hätte, durch die Dauer seiner Restwertrecherche mit anschließender Unterrichtung des Geschädigten den frühesten Zeitpunkt einer Eigenverwertung zu bestimmen.
Der Kläger sei auch nicht gehalten, die beklagte Versicherung über Verkaufsabsichten und Ergebnisse des Sachverständigengutachtens vorab zu informieren, um ihr Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls höhere Restwertangebote einzuholen und zu unterbreiten. Zwar habe der Kläger die in § 119 Abs. 1 VVG vorgesehene Zweiwochenfrist nicht gewahrt. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um eine Obliegenheit, die vom Gesetzgeber nicht sanktioniert werde.
Das Urteil in der Praxis
Das AG Düsseldorf orientiert sich klar an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und sieht keinen Anspruch der Versicherung darauf, dass der Geschädigte mit der Veräußerung des Fahrzeugs zu dem ordnungsgemäß im Gutachten ermittelten Restwert so lange wartet, bis die Versicherung ein eigenes Restwertangebot unterbreitet hat.
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