Keine Wartepflicht auf Restwertangebot des Versicherers
Der Geschädigte ist berechtigt, durch einen Sachverständigen ermittelte Restwertangebote als maßgeblich anzusehen und ein Unfallfahrzeug auf dieser Basis zu verkaufen.

Das Amtsgericht (AG) Michelstadt schließt sich der überwiegend herrschenden Rechtsprechung an, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, ein Restwertangebot der Versicherung abzuwarten (Urteil vom 6.7.2015, AZ: 1 C 209/14 (02)). Er ist berechtigt, die ihm durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen mitgeteilten Restwertangebote als maßgeblich anzusehen und eine Veräußerung sofort vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass der Sachverständige die Gebote ordnungsgemäß ermittelt hat, dass es mindestens drei Gebote gibt und dass dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Veräußerung kein konkretes höheres Gebot bekannt ist.
Zum Hintergrund: Die Parteien streiten über restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der von der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten vom 25.11.2013 einen Wiederbeschaffungswert von 13.361,34 Euro netto und einen Restwert von 1.403,36 Euro netto. Am 26.11.2013 verkaufte die Klägerin ihr Fahrzeug bereits zu diesem Restwert.
Mit Anwaltsschreiben vom 6.12.2013 forderte die Klägerin die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf dieser Grundlage zur Zahlung auf. Am 19.12.2013 schickte die Beklagte jedoch an den vorgerichtlich beauftragten Anwalt ein Restwertangebot in Höhe von 5.380 Euro und legte dieses Angebot ihrer Abrechnung zugrunde. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.
Aus den Urteilsgründen
Das AG Michelstadt entschied, dass die Klägerin berechtigt war, der Schadenabrechnung den ordnungsgemäß ermittelten und tatsächlich realisierten Restwert zugrunde zu legen. Das Gericht wörtlich:
„Die Beklagte hat an die Klägerin auch die Differenz aus dem tatsächlich erzielten Restwert durch den Verkauf vom 26.11.2013 und dem Restwertangebot der Beklagten gemäß Schreiben vom 19.12.2013 zu erstatten. Es bestand zu Lasten der Klägerin keine Wartepflicht. Die Klägerin hat zu Recht auf Grundlage eines ordnungsgemäß erstellten Sachverständigengutachtens den Restwert des Unfallfahrzeuges ermittelt und durch Verkauf am 26.11.2013 realisiert. Eine Wartepflicht des Unfallgeschädigten bezüglich der Veräußerung des Unfallfahrzeuges oder eine Informationspflicht gegenüber dem regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer, um diesem die Unterbreitung eines Restwertangebotes zu ermöglichen, existiert nicht (siehe Grüneberg, in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 249 Rd.Nr. 17 mwN.).
Das Gutachten, auf das die Klägerin ihre Abrechnung stützt, ist auch ordnungsgemäß eingeholt worden. Dieses steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige hat auf dem regionalen Markt drei Angebote eingeholt. Nach der Überzeugung des Gerichts lag den in das Gutachten eingeflossenen Angeboten auch die Kenntnis der potentiellen Käufer von den Schäden und dem Schadensumfang am streitgegenständlichen Fahrzeug zugrunde. Der Zeuge XXX welcher das maßgebliche Gutachten erstellt hat, hat im Rahmen seiner Vernehmung zur Überzeugung des Gerichts bekundet, dass er die professionellen potentiellen Aufkäufer vor Angebotsabgabe telefonisch über den Zustand des Fahrzeuges in Kenntnis gesetzt hat. Er hat bekundet, er habe den möglichen Restwertaufkäufern das Fahrzeug am Telefon inklusive der erlittenen Beschädigungen genau beschrieben, insbesondere hinsichtlich des Art und Umfangs des Schadens sowie der anstehenden Reparaturmaßnahmen.
Die Schilderung des Zeugen war insofern in sich logisch, widerspruchsfrei und überzeugt das Gericht. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen, bestehen keine. Es erscheint durchaus realistisch, nachvollziehbar und praxisnah, dass der seit über 25 Jahren als Selbständiger agierende Sachverständige in der Lage ist, einem Gesprächspartner am Telefon den Zustand eines Fahrzeuges so genau zu beschreiben, dass der ebenfalls im Kfz-Handel professionell agierende Gesprächspartner ein gefestigtes Angebot abgeben kann. Hierbei spielt es nach Auffassung des Gerichts keine Rolle, dass den potentiellen Restwertaufkäufern vorab möglicherweise keine Lichtbilder des Fahrzeuges zur Verfügung gestellt wurden. Denn in dieser besonderen Konstellation zweier Profis im Geschäft des Kfz-Handels, auf der einen Seite der Zeuge XXX als Kfz-Sachverständiger und auf der anderen Seite ein professioneller Auf- und Verkäufer, ist es überhaupt nicht notwendig, dass Lichtbilder übermittelt werden.
Aufgrund einer ausführlichen mündlichen Fahrzeugbeschreibung inklusive Nennung vorhandener Schäden kann, gegebenenfalls unter weiterer Nachfrage, der potentielle Fahrzeugkäufer sich ein genaues Bild vom Fahrzeug machen und damit den aus seiner Sicht noch vorhandenen Fahrzeugwert kalkulieren. Dieses allein ist maßgeblich.“
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