Keine Werbe-E-Mails ohne Genehmigung
Werbe-E-Mails dürfen nur mit Genehmigung versendet werden, dies gilt sowohl für Schreiben an Privatpersonen als auch an Betriebe. Ansonsten drohen Abmahnungen.
Zur Versendung einer Werbe-E-Mail bedarf es grundsätzlich der Einwilligung des Empfängers. Dies gilt nicht nur für Werbebotschaften an Endverbraucher sondern auch an Unternehmen. Bei Verstoß gegen die Regelungen kann es zu Abmahnungen durch Wettbewerbsvereine kommen. In einem Mitte Mai gefällten Urteil (AZ I ZR 218/07) hat der Bundesgerichtshof Unterlassungsanspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zugebilligt.
Der BGH begründet seine Entscheidung wie folgt: „Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. (…) Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können, soweit kein festes Entgelt vereinbart ist, zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen (…).“
Der ZDK kommt zu dem Fazit, dass elektronische Werbung grundsätzlich der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Werbeempfängers bedarf. Idealerweise erfolgt die Zustimmung schriftlich. Dies gilt sowohl bei Werbung gegenüber Privatpersonen als auch bei Werbung gegenüber Unternehmen.
In Ausnahmefällen reicht ein konkludentes Einverständnis des Werbeempfängers. Dies wird vermutet, wenn dieselbe geschäftliche Tätigkeit des Absenders und des Empfängers betroffen ist.
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