Keine Werterhöhung nach Mangelbeseitigung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Hat ein Käufer Anspruch auf eine Mängelbeseitigung, muss er sich nicht an den Kosten beteiligen, wenn sich durch die Mängelbeseitigung der Wert des Fahrzeuges erhöhen sollte.

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Das LG Münster hat in einem Urteil vom 13. Mai dieses Jahres klargestellt, dass ein Käufer keinen Ausgleich für eine Werterhöhung leisten muss (so genanntes „Neu für Alt“), wenn dies im Zuge einer Mangelbeseitigung passiert. Ein solcher Abzug sei gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht angemessen. Anderenfalls würde dem Käufer bei der Geltendmachung seines gesetzlichen Rechts eine Ausgleichspflicht aufgedrängt: Er müsste für sein Recht auf Nachbesserung bezahlen. Hätte er das Geld dazu nicht zur Verfügung könnte er schlimmstenfalls trotz bestehender Gewährleistungsrechte sein Auto nicht nutzen (AZ: 1 S 29/09).

Im vorliegenden Fall hatte ein gebrauchter BMW kurz nach dem Kauf einen Getriebeschaden erlitten. Da die Beseitigung des Mangels, hier der Einsatz eines neuen Getriebes, wesentlich günstiger war als die Lieferung eines anderen Ersatzfahrzeuges, konnte der Käufer hier zunächst nur die Beseitigung des Mangels verlangen. Der Austausch des dem Verschleiß unterliegenden Getriebes erhöht bei älteren Fahrzeugen aber normalerweise den Wert.

Wenn sich an einem gekauften Fahrzeug ein Mangel zeigt, kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache fordern. Die Lieferung einer mangelfreien Sache fällt als Alternative aus, wenn sie unverhältnismäßig teurer als die Mangelbeseitigung ist (§ 439 Abs.3 BGB).

Auszug aus der Urteilsbegründung

Eine Kostenbeteiligung des Käufers an den Kosten einer Nachbesserung hat auch der EUGH jüngst in seinem sog. „Quelle-Urteil“ (Urteil vom 17.04.2008 NJW 2008, 1433, 1434) abgelehnt. Er stellt fest, dass die gewollte „Garantie der Unentgeltlichkeit“ der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsguts bedeute, dass jede finanzielle Forderung des Verkäufers im Rahmen der Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes des Verbrauchsguts ausgeschlossen sei.

Soweit von einzelnen Stimmen der Literatur (Reinking, Neues Kaufrecht und Autokauf DAR 2002, 18, 19) eine Pflicht des Käufers zur Kostenbeteiligung in den Fällen bejaht wird, in denen er Kosten einspart, die er andernfalls sicher hätte aufwenden müssen, wie etwa Kosten eines Wartungsdienstes oder Kosten für Betriebsmittel und die Erneuerung von Verschleißteilen, kann diese Frage dahinstehen, da es sich vorliegend nicht um eine derartige Konstellation handelt. Zwar ist davon auszugehen, dass ein neues Getriebe noch eine weitere Strecke bzw. einen längeren Zeitraum unbeschadet überstehen dürfte, als das von dem Kläger ursprünglich mit einer Kilometerleistung von immerhin gut 133.000 km gebraucht gekaufte Getriebe.

Offen ist jedoch, ob der Kläger die Kosten für den Austausch des mit dem Fahrzeug erworbenen gebrauchten Getriebes in der Zukunft „sowieso“ hätte aufwenden müssen. Denn es ist nicht absehbar, ob der Kläger das Fahrzeug, wäre der streitgegenständliche Mangel nicht aufgetreten, so lange genutzt hätte, dass irgendwann das Getriebe ausgefallen wäre und hätte ausgetauscht werden müssen, und ob der Kläger dann diese Kosten auf sich genommen und das Fahrzeug weiterhin benutzt hätte. Auch dass das gebrauchte Getriebe früher ausgefallen wäre als das nunmehr eingebaute neue Getriebe, mag möglich sein, jedoch nicht derart wahrscheinlich, dass es sich bei dem Austausch um „Sowieso-Kosten“ des Klägers gehandelt hätte (vgl. zu dem vergleichbaren Fall eines ausgetauschten Turboladers OLG Hamm. Urteil vom 23.02.2006, AZ: 28 U 164/ 05, Beck ES 2006, 07007).

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