Kfz-GVO: Auswirkungen auf Händler

Autor / Redakteur: Christoph Baeuchle / Christoph Baeuchle

Mit den neuen Regelungen prägt dieEU-Wettbewerbskommission den Automobilvertrieb in Europa. Am neuen Regelwerk war Dr. Stephan Simon maßgeblich beteiligt.

Dr. Stephan Simon: Die Verordnung 1/2003 zieht eine klare Trennlinie zwischen Wettbewerbsrecht, für das die Kommission zuständig ist, und Fragen des Vertragsrechts, das Kündigungen regelt. Dies fällt in den Verantwortungsbereich der EU-Mitgliedsstaaten, hier können sie eigenständige Regelungen verfassen. Zudem sind wir der Meinung, dass in der Kfz-GVO 1400/2002 Regeln aufgenommen wurden, die teilweise negative Auswirkungen auf den Wettbewerb hatten.

Wie meinen Sie das?

Die aktuelle Kfz-GVO hat Regeln, die es zuvor bereits gab, nochmals verschärft. Zum Beispiel haben diverse Hersteller den Parallelhandel Ende der neunziger Jahre stark behindert. Es gab mehrere Entscheidungen, die die Hersteller mit Geldbußen belegten. Wir wollten ihnen ein Signal geben, dass es so nicht geht, und die Unabhängigkeit im Parallelhandel stärken. Im Rückblick sind wir da an einigen Punkten über das Ziel hinausgeschossen.

Können Sie dies an einem weiteren Beispiel erläutern?

Nehmen Sie Artikel 3.3, der es erlaubt, den Betrieb ohne Zustimmung des Herstellers weiterzuverkaufen: Damit wollten wir Händlern ermöglichen, internationale Gruppen zu bilden. Wir hatten dabei die Binnenmarktperspektive und damit die Marktintegration im Blick. Dies haben wir in den Erwägungsgründen zur GVO ausdrücklich so festgehalten. Später haben die Händler dies zum Teil umgedeutet als Klausel für den Werterhalt ihres Betriebs. Unser primäres Ziel war es aber nicht, die Investitionen von Händlern zu schützen.

Händler befürchten durch den Wegfall der Händlerschutzbestimmungen zahlreiche Nachteile. Welche Auswirkungen sehen Sie durch die neuen Regelungen auf die Händler zukommen?

Vergleicht man die Situation unter der Kfz-GVO 1400/2002 mit der unter der neuen GVO, rechne ich mit geringen Auswirkungen auf die Händler. Ziemlich sicher scheint, dass sich die Zahl der Händler weiter reduzieren wird, wenn die Verkaufszahlen weiterhin so schwach bleiben. Es ist die konjunkturelle Lage, die über die Größe eines Händlernetzes entscheidet, und nicht die GVO. Die Unkenrufe vom „Tod der Händler“ als Konsequenz der neuen Regelungen halte ich für stark übertrieben.

Trägt die GVO zur Beschleunigung der Konsolidierung in den Händlernetzen bei?

Zunächst werden die aktuellen Regelungen im Neuwagenvertrieb bis 2013 verlängert. Am rechtlichen Rahmen ändert sich in den nächsten drei Jahren also nichts. Wie es dann aussieht, ist schwer zu sagen. Alle Hersteller gehen davon aus, dass sie nach der Krise wieder mehr verkaufen. Es kann jedoch auch anders kommen. In jedem Fall dürfte sich die GVO eher geringfügig auf die Anzahl der Händler auswirken.

Dennoch werfen Händler der Kommission häufig vor, ihre Position gegenüber dem Hersteller nicht ausreichend zu schützen.

Wir schützen den Verbraucher. Besondere Schutzbestimmungen für eine Handelsstufe sind nur denkbar, wenn man zuvor einen konkreten Schaden für Verbraucher ableiten konnte. Dies war bei unserer dreijährigen Überprüfung nicht der Fall. Zudem soll der Wegfall der Händlerschutzbestimmungen ab 2013 ja über einen Verhaltenskodex aufgefangen werden.

Auf freiwilliger Basis?

Ein Verhaltenskodex ist natürlich kein Dokument der Kommission, wir nehmen ihn aber wohlwollend zur Kenntnis. Einfluss auf seine Ausgestaltung nehmen wir nicht. Er macht die Vertragsbeziehungen transparenter, vor allem, wenn er Bestimmungen über die Kündigungsfrist enthält und die Möglichkeit vorsieht, sich außergerichtlich im Rahmen eines Schiedsverfahrens zu einigen. Ein Verhaltenskodex ist natürlich nur sinnvoll, wenn er öffentlich verfügbar und Teil der Verträge ist.

(ID:348537)