Kfz-GVO – Die Änderungen sind angemessen

Autor / Redakteur: Syndikus der Volkswagen AG / Christoph Baeuchle

Im Anschluss an den Bewertungsbericht vom 28.5.2008 hat die Europäische Kommission mit dem sogenannten Impact Assessment vom 22.7.2009 ihre Vorstellungen zur Neuregelung des Kfz-Vertriebs ab dem 1.6.2010 vorgelegt.

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Diese sehen – mit zeitlichem Versatz für den Neuwagenvertrieb – im Wesentlichen die Anwendung der zu novellierenden Vertikal-GVO auch für die Automobilwirtschaft vor.

Diese Änderung ist generell zu begrüßen, da sie zu einer Verschlankung der gesetzlichen Regelungen und damit zu weniger Aufwand bei allen am Kfz-Vertrieb Beteiligten führt. Die Vertikal-GVO wird gerade unter den gegenwärtig kritischen Rahmenbedingungen mit dazu beitragen, dass die Branche dem auf sie lastenden Anpassungsdruck nachkommen kann.

1. Der Neuwagenvertrieb: Die Kommission stellt dem Wettbewerb im Neuwagenvertrieb ein gutes Zeugnis aus. Wie bereits im Evaluierungsbericht ausgeführt, ist dieser mindestens genauso intensiv wie derjenige auf anderen Märkten für Verbraucherprodukte. Daher teilen die Hersteller die Auffassung der Kommission, dass für eine sektorspezifische GVO kein Bedürfnis mehr besteht. Die flexiblere Vertikal-GVO wird den Herstellern und Händlern vielmehr helfen, die Effizienz der Vertriebsnetze zu erhöhen.

Allerdings soll das neue Regelwerk nach den Vorstellungen der Kommission erst am 1.6.2013 in Kraft treten, was faktisch ein Einfrieren eventueller Umstellungsaktivitäten darstellt. Daher ist zu wünschen, dass die Kommission sich stattdessen zu einer Übergangsfrist entschließt und diese zeitlich kürzer bemisst. So wären alle Beteiligten auch im Neuwagenbereich bereits ab dem 1.6.2010 handlungsfähig.

Einzelheiten zu bestimmten Themen wie etwa den Zugangsmöglichkeiten für neue Marktteilnehmer will die Kommission demnächst in Guidelines regeln. Es ist zu hoffen, dass diese frühzeitig veröffentlicht werden.

2. Das Aftersales-Geschäft: Im Aftersales-Bereich wird die Kommission eine Reihe von Bestimmungen der heutigen Kfz-GVO sowie des begleitenden Leitfadens in die neuen Guidelines übernehmen. Sie lässt noch offen, eine eigene Verordnung nur für den Aftermarket zu entwickeln. Dies ist so lange hinnehmbar, wie hierdurch keine neuen Verpflichtungen oder Beschränkungen für die Kfz-Hersteller geschaffen werden. Wünschenswert im Interesse aller Beteiligten ist, dass die Kommission in diesem zusätzlichen Regelwerk auch Klarheit darüber schafft, wie Hersteller und Werkstätten den Schutz der GVO nutzen können, sofern der nationale Marktanteil des jeweiligen Herstellers die gesetzte Schwelle von 30 Prozent überschreitet.

Eine große Rolle in der Diskussion spielt die künftige Position unabhängiger Marktteilnehmer. Durch die Regelungen der sogenannten Euro-5-/-6-Abgasrichtlinien hat die Kommission hierzu bereits einen breiten Rechtsrahmen geschaffen, der sogar zum Teil über das in der Kfz-GVO Normierte hinausgeht.

3. Zusammenfassung: Vorbehaltlich der zu erwartenden Leitlinien stellt die veröffentlichte Planung der Kommission in unseren Augen ein angemessenes und den aktuellen Rahmenbedingungen angepasstes Regelwerk für den Automobilvertrieb dar. Manche Beteiligten bemängeln insbesondere, dass bestimmte zivilrechtliche Klauseln in der Neuregelung nicht mehr enthalten seien, wie zum Beispiel die Länge der Kündigungsfrist oder die Möglichkeit der Durchführung eines Schiedsverfahrens in Streitfällen. Diesbezüglich sei auf den von allen europäischen Herstellern verabschiedeten und vom europäischen Herstellerverband ACEA unterbreiteten sogenannten Code of Good Practice verwiesen, der im Rahmen einer Selbstverpflichtung ein hohes Maß an Sicherheit gewährt.

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