Kfz-GVO: Prinzip Hoffnung
Die Wettbewerbskommission trennt zwischen Vertrieb und Service. Während im Vertrieb die aktuellen Regelungen um drei Jahre verlängert wurden und dann einer Vertikal-GVO weichen, gilt seit Anfang Juni eine Kfz-GVO für den Aftersales-Bereich.
Die Hoffnung stirbt zuletzt. Doch mit den neuen wettbewerbsrechtlichen Regeln für den Kfz-Vertrieb in Europa hat die EU-Kommission den Hoffnungen des Kfz-Gewerbes einen kräftigen Dämpfer versetzt. Die Vorschriften für Vertrieb und Service, die nun bis 2023 gelten, folgen in weiten Zügen dem Entwurf vom Dezember vergangenen Jahres. An wenigen Stellen wurden die Formulierungen noch etwas überarbeitet.
Paradigmenwechsel der Kommission
Es sind nicht nur die verschiedenen Bestimmungen, die selbst bei Juristen für Unsicherheit sorgen. Es sind auch die ungenauen Aussagen, die nun erst von der Rechtsprechung präzisiert werden müssen.
Doch trotz offener Fragen ist eines klar: Mit der neuen Auflage der wettbewerbsrechtlichen Regelungen hat die Kommission einen Paradigmenwechsel vollzogen. Während von der Kfz-GVO 123/85 bis zur 1400/2002 der Ausgleichsgedanke zwischen Hersteller und Händler eine wesentliche Rolle spielte, rückt nun der Wettbewerb in den Vordergrund. Der Brüsseler Kurswechsel kennt Gewinner und Verlierer.
Im Aftersales will die Kommission für mehr Wettbewerb sorgen, damit für Verbraucher die Preise sinken. Aus Sicht des ZDK kommen auf Kfz-Betriebe jedoch kaum Änderungen zu. „Die rechtliche Konstruktion ist sehr kompliziert geworden, eine grundsätzliche Änderung sehe ich allerdings nicht“, so ZDK-Geschäftsführerin Antje Woltermann.
Entsprechend teilt sie auch die von der EU-Kommission geäußerten Hoffnungen nicht, dass durch die neuen Regelungen der Wettbewerb im Aftersales verstärkt wird. „Wenn es keine praktischen Änderungen gibt, sehe ich auf den Bereich auch keine Wettbewerbsänderungen zukommen“, stellt die GVO-Expertin klar.
Starke Einschnitte beim Vertrieb
Anders sieht es im Vertrieb aus: Die Vorschriften aus Brüssel sehen keine Händlerschutzbestimmungen mehr vor, der Mehrmarkenvertrieb fällt weg und die freie Standortwahl ist gestrichen. Um die Einschnitte für die Betriebe etwas abzufedern, hat die Kommission eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt. Ab Juni 2013 gilt dann die Vertikal-GVO.
Für Genzow trotz dreijähriger Schonzeit nicht akzeptabel: „Der Wegfall des Mehrmarkenvertriebs wird für viele Händler wirtschaftlich entscheidend sein.“ Die Investitionen in eine zweite oder dritte Marke würden sich innerhalb so kurzer Zeit nicht auszahlen.
Bei der letzten Überarbeitung scheint die Kommission aus Sicht der Kfz-Betriebe die Aussagen eher nochmals verschärft zu haben. „In einem Entwurf der Leitlinien war eine Fußnote vorgesehen, nach der eine Art Bestandsschutz für Autohäuser gelten sollte, die Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller vertreiben“, so Dr. Thomas Funke, Partner bei der Sozietät Osborne & Clarke. Diese Fußnote sei in der Endfassung gestrichen worden. „Dafür betont die EU-Kommission in den neuen Leitlinien, dass der Hersteller einem Mehrmarkenhändler nicht damit drohen darf, den Vertrag zu kündigen, bevor das Autohaus seine in den Vertrieb einer bestimmten Marke getätigten Investitionen amortisieren kann.“ Offen bleibt, wer die Vorgaben für eine Amortisierung macht und wie diese gemessen werden sollen. Auch der „Code of Conduct“ oder „Good Practice“ ist nach wie vor relativ unklar. Allerdings hat ihn die Kommission nochmals deutlich hervorgehoben. „Gegenüber der früheren Version wird aber nicht mehr darauf abgehoben, dass dieser Verhaltenskodex von den Herstellern stammen muss“, stellt Genzow klar. Für den Branchenanwalt reicht dies nicht aus. „Die Formulierung der EU-Kommission in den Leitlinien ist viel zu weich und unverbindlich. Wir brauchen eine europaweit gleich lautende gesetzliche Grundlage.“
Möglichkeit für Händlerschutz
Statt sich auf einen Code zu verlassen, der nicht gesetzlich festgeschrieben ist, fordert Genzow, die Handelsvertreterrichtlinie auszuweiten. Beim EU-Parlament ist diese Forderung bereits auf positive Resonanz gestoßen, entsprechend wurde sie in einer Resolution des Gremiums übernommen.
„Was den Wegfall der Händlerschutzbestimmungen anbelangt, ist zu hoffen, dass eine Erweiterung der Handelsvertreterrichtlinie auf Vertragshändler erfolgt, wie dies sogar die EU-Kommission befürwortet – wenn auch nur mündlich“, so Genzow. Die Hoffnung auf ein gutes Ende ist bei Experten also nach wie vor vorhanden – schließlich leben Totgesagte länger.
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