Kfz-Händler muss wissen, was er kauft

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages ist ausgeschlossen, wenn sich ein Kfz-Händler auf einen Mangel des von Ihm erstandenenen Fahrzeuges beruft, den er ohne weiteres hätte erkennen können.

Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages ist ausgeschlossen, wenn sich ein Kfz-Händler auf einen Mangel des von ihm erstandenenen Fahrzeuges beruft, den er ohne weiteres hätte erkennen können. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/M. in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 18.8.2009, AZ: 16 U 59/09) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Kfz-Händlerin ein Auto in Zahlung genommen, für das sie selbst zuvor eine Gebrauchtfahrzeugbewertung durchgeführt hatte. Bei dem Gefährt handelte es sich jedoch nicht um ein Markenfabrikat, sondern um ein aus verschiedenen Teilen zusammengebautes Auto. Als die Händlerin dies erkannte, wollte sie vom Kauf zurücktreten und verlangte vor Gericht die Rückabwicklung des Vertrages. Nach einer vorinstanzlichen Niederlage vor dem Landgericht Limburg scheiterte die Klägerin auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. In seiner Entscheidung vetrat das OLG die Ansicht, dass ein Kfz-Händler, der noch dazu selbst eine Bewertung des Fahrzeugs durchgeführt hatte, den „schwerwiegenden Mangel“ ohne weiteres hätte erkennen müssen. Wegen „grober Fahrlässigkeit“ (§ 442 BGB) habe die klagende Kfz-Händlerin deshalb keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Laut Legaldefinition liegt „grobe Fahrlässigkeit“ dann vor, „wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall einleuchten muss“. Dem schloss sich im Falle der klagenden Kfz-Händlerin auch das OLG Frankfurt an.

In seiner Urteilsbegründung heißt es: „Es kann zunächst offen bleiben, ob es eine generelle Untersuchungspflicht des gewerblichen Autohändlers gibt, der einen Pkw von einem Privatmann ankauft. Hier hatte nämlich die Klägerin das Fahrzeug des Beklagten einschließlich Kfz-Schein und -Brief ausdrücklich zur Bewertung und Schätzung des Ankaufspreises und damit zur Untersuchung bzw. Überprüfung sämtlicher wertbildender Faktoren erhalten. Damit war es bereits aus diesem Grund ureigene Angelegenheit der Klägerin, diese Untersuchung sowohl des Fahrzeugs als auch der vorgelegten Papiere gründlich durchzuführen.“

Dies gelte insbesondere auch für die Angabe des Fahrzeugherstellers, die anhand des Fahrzeugbriefs und der darin enthaltenen Fahrzeug-Schlüsselnummer leicht zu überprüfen gewesen wäre. Denn als Schlüssel sei nicht die „Marke X“, sondern „Sonstige KFZ-Hersteller“ angegeben. Deshalb habe die Händlerin ihre „verkehrserforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt“. Im Übrigen lägen auch die weiteren Voraussetzungen des § 442 Abs. 1 BGB für einen Haftungsausschluss vor. Zudem folgt das OLG Frankfurt der Annahme des Landgerichts Limburg, dass ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch den beklagten Autoverkäufer „nicht ersichtlich“ sei. Zum einen habe der Beklagte den Pkw selbst als Cabrio der Marke X erworben. Zum anderen habe er der klagenden Kfz-Händlerin sämtliche Unterlagen, aus denen sich die Fahrzeugangaben entnehmen ließen, zur Prüfung und Bewertung zur Verfügung gestellt hat.

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