Kfz-Kauf und Sachmangel
Bei Fahrzeugverkäufen zwischen Verbrauchern ist ein vollständiger Ausschluss der Ansprüche aus Sachmängeln durchaus möglich.
Bei Fahrzeugverkäufen zwischen Verbrauchern ist ein vollständiger Ausschluss der Ansprüche aus Sachmängeln durchaus möglich. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Hinweisbeschluss vom 28.02.2011, AZ: 3 U 174/10).
Im Hinblick auf gewerbliche Kfz-Händler gilt die Einschränkung des § 475 Absatz 2 BGB. Bei Verbrauchsgütergeschäften ist eine vertraglich vereinbarte Verkürzung des Verjährungszeitraumes auf unter zwei Jahre (neue Sachen) bzw. unter ein Jahr (gebrauchte Sachen) unwirksam.
Die Beklagte bot im konkreten Fall über Ebay ein Wohnmobil (Mercedes Benz, Baujahr 1982) an. In der Beschreibung hieß es: „Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand… Keine Garantie, keine Rücknahme nach dem neuen EU-Recht…“
Der Kläger erwarb das Fahrzeug am 13.08.2009 für 5.271 Euro. Er zahlte 3.000 Euro an. Ende August suchte er die Beklagte auf und sah sich das Fahrzeug an. Hierbei unterzeichnete er eine notariell beglaubigte Urkunde mit Datum vom 28.08.2009, in welcher es heißt: „Dieses Fahrzeug wird gekauft wie gesehen, ohne Rücknahme und Garantie nach dem EU-Recht. Aufgrund des Alters als Bastlerfahrzeug abzugeben.“
Der Kläger bezahlte sodann den Restkaufpreis. Das Kfz wurde übergeben. Sodann begehrte allerdings der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages, mithin die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils. Dieses sei völlig verrostet, nicht verkehrssicher und werde in Österreich nicht zum Verkehr zugelassen. Die Beklagte habe ihm allerdings zugesichert, dass das Fahrzeug fahrbereit sei. Von der Eigenschaft als Bastlerfahrzeug habe er erstmalig in der Urkunde erfahren.
Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Mit Beschluss vom 28.02.2011 gab das Oberlandesgericht Köln der Berufung der Beklagten keinerlei Erfolgsaussichten.
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