Kfz-Versicherung haftet für Probleme

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines via Restwertbörse zustande gekommenen Kaufvertrages über ein Unfallfahrzeug gehen zu Lasten der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung.

Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines via Restwertbörse zustande gekommenen Kaufvertrages über ein Unfallfahrzeug gehen zu Lasten der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung. So hat das Landgericht (LG) Hannover in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 23.3.2011, AZ: 11 S 56/10) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige den Restwert über eine Restwertbörse ermittelt. Das Höchstgebot belief sich auf 8.744 Euro, Abholung und Barzahlung wurde zugesichert. Der Vertrag wurde am 6.4.2006 geschlossen. Die Abholung und Bezahlung verzögerte sich in der Folge, wohl deshalb, weil die Konten des Restwertaufkäufers durch das Finanzamt gesperrt worden waren. Die endgültige Zahlung des Kaufpreises erfolgte schließlich erst am 15.5.2006. Wegen der Schwierigkeiten verzögerte sich auch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges durch den Geschädigten/Kläger. Ein für den 7.4.2006 geplanter Erwerb scheiterte, weil das Geld aus dem Restwertverkauf noch nicht vorhanden war. Erst nach Aufnahme eines Kredits konnte der Geschädigte am 25.4.2006 einen neuen Wagen kaufen.

Der Kläger verlangte in diesem Rechtsstreit noch den Ersatz von Standgebühren, die ihm für das alte Fahrzeug in Rechnung gestellt wurden, weil dieses durch den Restwertaufkäufer lange nicht abgeholt wurde sowie von Nutzungsausfall für den Zeitraum, bis er schließlich unter Zuhilfenahme des Bankkredits den Ersatzwagen erwerben konnte. Der Fall ist deshalb von besonderem Interesse, weil hier der Restwert, ohne dass dazu eine rechtliche Verpflichtung bestanden hätte, mittels Restwertbörse ermittelt wurde. Mit den bis dato unbekannten Aufkäufern kommt es jedoch häufig zu Schwierigkeiten. Das Landgericht Hannover stellt in seinem Urteil fest, dass diese Schwierigkeiten zu Lasten der Versicherung gehen. Dies ist folgerichtig, weil allein die Versicherung auch von den höheren Restwerten profitiert, die über die Börsen ermittelt werden.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„Die Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Kaufvertrags über das Unfallfahrzeug gehen zu Lasten der Beklagten. Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Umfangs der Schadensersatzpflicht bei Fahrzeugreparaturen ausgeführt, dass bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten schulde, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (BGHZ 63, 182). Es sei kein Sachgrund gegeben, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, dass er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen würde.

Auch sei die Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 278 BGB (BGH, aaO). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend im Hinblick auf das Verhalten des Aufkäufers, auf das der Kläger keinerlei Einfluss hatte, nichts anderes gelten. Wenn der Geschädigte im Interesse der Schadensminderung verpflichtet ist, das höchste ihm vom Schadensgutachter genannte Restwertangebot anzunehmen, dann muss zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs der Schädiger das Risiko tragen, dass es im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs des Unfallfahrzeugs zu Schwierigkeiten kommt und Mehrkosten entstehen. Wie in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch der Aufkäufer nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten anzusehen und ihm dessen Fehlverhalten daher auch nicht zuzurechnen.

Entsprechendes gilt auch in Bezug auf das Verhalten des Sachverständigen im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, der Sachverständige habe den Aufkäufer Auto Kontor xxx gar nicht benennen dürfen, zumal dessen Bonität unbekannt gewesen sei. Ob dieser Einwand durchgreift, erscheint zweifelhaft, da es sich immerhin um ein verbindliches Angebot handelte, die kostenloses Abholung des Unfallfahrzeugs angekündigt war und der Sachverständige durchaus davon hat ausgehen dürfen, dass derjenige, der ein Kaufgebot abgibt, auch willens und in der Lage ist, den Kaufpreis zu bezahlen. Jedenfalls ginge ein Fehler des Sachverständigen ebenfalls nicht zu Lasten des Geschädigten. Vielmehr hätte, da die Sachlage vergleichbar ist, aus den oben genannten Gründen der Schädiger auch für Mehrkosten infolge eines Fehlers des Sachverständigen einzustehen.

Aufgrund der Abwicklungsschwierigkeiten beim Verkauf des Unfallfahrzeugs verzögerte sich die Abholung des Fahrzeugs bei der Firma xxx. Für die infolgedessen angefallenen Standgebühren hat die Beklagte aus den genannten Gründen einzustehen. Ebenso hat sie weiteren Nutzungsausfall zu ersetzen, da sich unstreitig auch der Ankauf des Ersatzfahrzeugs allein wegen der Schwierigkeiten mit dem Aufkäufer verzögerte.“

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