Mit der Kündigung können sich Ausgleichsansprüche ergeben. Dafür gebe es diverse Voraussetzungen, unter anderem die Übertragung der Kundendaten an den Hersteller. Generell komme es bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf den Rohertrag im letzten Vertragsjahr an. Dieses laufe bis zum 31. Mai 2013, sodass ein Händler hier noch großen Einfluss nehmen könne. Wichtig für den Händler sei es in diesem Zusammenhang, bei Nachlässen und mit der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen vorsichtig zu sein. Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung angemeldet werden.
Zudem ist Kia zur Rücknahme von Vertragsware verpflichtet. Dazu gehören neben Neuwagen auch Vorführwagen und Tageszulassungen, aber auch Ersatzteile. Hierfür sollten gekündigte Vertragspartner innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrags eine detaillierte Liste an den Importeur senden.
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Schwierig sei die Situation, wenn Kia-Händler kurz vor der Vertragskündigung noch größere Investitionen getätigt hätten. Generell seien Investitionen unternehmerisches Risiko. Eine Aussicht auf eine Erstattung bestehe nur dann, wenn die Investition herstellerveranlasst, markenspezifisch und nicht innerhalb der Kündigungsfrist zu amortisieren sei.
Modifiziertes Schlichtungsverfahren
Eine wesentliche Neuerung gibt es beim Schlichtungsverfahren, wenn zwischen Importeur und Händler Meinungsverschiedenheiten beispielsweise über die Jahresverkaufsplanung bestehen. Hier versucht man künftig unter Hinzuziehungs eines Vertreters des Importeurs und des Händlerverbands eine Einigung zu erzielen. Bis dahin entstehen keine Kosten. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, wird ein Obmann hinzugezogen. Dieser soll spätestens nach vier Wochen eine einvernehmliche Entscheidung herbeiführen. Die Kosten für den Obmann liegen bei maximal 1.000 Euro, die sich beide Parteien teilen. Der Händler muss also höchsten 500 Euro zahlen.
Bisher musste ein Hersteller jedem Partner, der die Servicestandards erfüllte, auch einen Vertrag geben. Nach aktueller deutscher Rechtsprechnung sei ein Anspruch auf einen Servicevertrag jedoch schwer durchzusetzen, so Rechtsanwalt Sven Köhnen von der Kanzlei Graf von Westphalen & Partner. Allerdings beschäftige sich derzeit auch der Europäische Gerichtshof mit dieser Thematik, so dass eine endgültige Einschätzung nicht möglich sei.
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Stand vom 15.04.2021
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