Kilometerzähler kaputt, Geld zurück
Ein defekter Kilometerzähler berechtigt auch den Käufer eines Gebrauchtwagens zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Ein defekter Kilometerzähler berechtigt auch den Käufer eines Gebrauchtwagens zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Denn unabhängig vom Fahrzeugalter gehört ein funktionsfähiger Kilometerstandsanzeiger zur üblichen Beschaffenheit auch eines gebrauchten Fahrzeugs. So hat das Landgericht (LG) Hamburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 26.3.2010, AZ: 322 O 222/09) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte das LG Hamburg über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages für einen gebrauchten Mercedes SL 500 zu entscheiden. Ein Händler (Beklagter) hatte das Auto im Ausland erworben und über einen Wegstrecke von 1.200 Kilometer überführte. Vor der Überführung stand der Kilometerzähler auf 49.712, nach der Überführung auf 49.730 Kilometer. Der Händler, der das Fahrzeug an einen Käufer (Kläger) über eine Internetplattform veräußerte, hatte das Fahrzeug mit „gut gepflegter Mercedes Benz SL 500 für Bastler“ beworben. Nachdem der Käufer festgestellt hatte, dass der Kilometerzähler nicht mehr funktionierte, begehrte er vor Gericht den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Rückerstrattung des Kaufpreises. Das LG Hamburg gab ihm Recht.
Nach Auffassung des Gerichts musste der Beklagte bei der langen Überführungsfahrt, die er selbst vorgenommen hatte, festgestellt haben, dass der Kilometerzähler nicht funktionierte. Aufgrund der „fehlenden Offenbarung eines offenbarungspflichtigen Mangels“, konnte der Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
„Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 7.565 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Mercedes SL 500. Der genannte Betrag setzt sich zusammen aus dem entrichteten Kaufpreis (7.100 Euro) und den Überführungskosten (465 Euro). Er kann weiter die Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowie Feststellung des Verzugs mit der Rücknahme des Fahrzeugs verlangen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für den vom Beklagten veräußerten Pkw ergibt sich aus §§ 434, 440, 348 und 346 BGB. Zur „üblichen Beschaffenheit“ eines Gebrauchtwagens, die der Käufer erwarten kann, gehört im Sinne des § 434 BGB auch ein funktionsfähiger Kilometerzähler. Das gilt unabhängig vom Alter des Fahrzeugs. Dass ein Kilometerzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, ist auch bei einem älteren Gebrauchtwagen keine bloße, für Gewährleistungsansprüche unerhebliche, Bagatelle. Denn vom angezeigten Kilometerstand hängt grundsätzlich auch die Einschätzung der bisherigen Fahrleistung ab.
Der Beklagte hat zwar in der Beschreibung auf der Internetplattform angegeben, das Fahrzeug werde als Bastlerfahrzeug versteigert. Dabei handelt es sich aber um keine Beschaffenheitsvereinbarung, wonach möglicherweise kein funktionsfähiger Meilenzähler geschuldet wäre, sondern um den Versuch eines Haftungsausschlusses. Denn das angebotene Fahrzeug wird an anderer Stelle als „gut gepflegter Mercedes Benz SL 500“ bezeichnet. Der vom Beklagten intendierte Gewährleistungsausschluss (Angabe im Angebot: „Ohne Garantie, Gewährleistung, Nachverhandlung und Rücknahme“) und der Hinweis auf den Verkauf als Bastlerfahrzeug entbindet ihn gemäß § 444 BGB nicht grundsätzlich von der Haftung.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte im Zuge der mehr als 1.000 Kilometer langen Überführungsfahrt von England nach Hamburg bemerkt hat, dass der Kilometerzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. Alles andere widerspräche allgemeiner Erfahrung. Der Zählerstand aber ist für die Bewertung des Fahrzeugs und damit auch für die Wiederverkaufsmöglichkeiten von entscheidender Bedeutung. Dies gilt vom Grundsatz her auch bei älteren Fahrzeugen, die zuvor im Ausland genutzt worden sind. Daran ändert die theoretische Möglichkeit nichts, dass es in der Vergangenheit bereits zu einem Austausch dieses Messinstruments gekommen ist.
Da bereits die fehlerhafte Funktion des Kilometerstandsanzeigers einen offenbarungspflichtigen Mangel begründet, kommt es nicht darauf an, wie hoch die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges gewesen ist. Deshalb ist der Hinweis des Beklagten, wonach er bestreitet, dass die tatsächliche Laufleistung erheblich höher als die Angabe auf dem Meilenzählwerk sei, unbedeutend. Gleiches gilt für die Frage, ob das Fahrzeug laut Beklagtem `seinen Preis wert gewesen ist`.“
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