Kläger bekommt Gutachterkosten erstattet

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Obwohl der Betrag leicht über den Werten der BVSK-Honorarbefragung lag, bekam ein Geschädigter die Kosten für ein Gutachten vollumfänglich zurück.

Geschädigte, die Gutachterkosten zurückverlangen, erfüllen ihre Darlegungspflicht indem sie die beglichene Rechnung für den beauftragten Sachverständigen regelmäßig vorlegen und wenn sich die Höhe der Kosten an der BVSK-Honorarbefragung orientieren. Das entschied das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte in einem Urteil vom 11. September 2015 (AZ: 4 C 3071/15).

Der Kläger hatte den Ersatz restlicher Sachverständigenkosten für ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten in einem Haftpflichtschadenfall gefordert. Nachdem die Beklagten diese Kosten nicht vollständig ausgeglichen hatten, bezahlte der Kläger diese selbst und ließ sich von dem Sachverständigen den Anspruch rückabtreten. Das AG Berlin-Mitte entschied, dass der Kläger von der Beklagten die restlichen Gutachterkosten in Höhe von 114,85 Euro gemäß vorgelegter Rechnung verlangen kann.

Die Begründung des AG Berlin

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass ein Geschädigter als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der „objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten“ verlangen kann.

Der Geschädigte kam in diesem Fall seiner Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der Gutachterrechnung nach (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2014, AZ: VI ZR 225/13). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadenschätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des „zur Herstellung erforderlichen Betrages“. Es bestanden auch insbesondere deshalb keine Zweifel an den berechneten Kosten, da das der Geschädigte als Schuldner in diesem Fall selbst vorträgt und die Zahlung auf dem Schadenereignis beruhten.

Im vorliegenden Fall wurden neben dem Grundhonorar weitere Nebenkosten in Form von Fahrtkosten, Fotokosten, Schreib- und Telefonkosten in Rechnung gestellt. Diese lagen rund zehn Prozent über den Werten der BVSK Honorarbefragung 2013, Honorarkorridor V. Diese leichte Überschreitung musste den Geschädigten, dem diese Befragung nicht bekannt sein muss, nicht dazu veranlassen, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.

Das in Rechnung gestellte Honorar betrug vorliegend etwa 33 Prozent der Schadensumme, was ebenfalls noch keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht indiziert. Die Gutachterkosten stellten daher einen „erforderlichen Aufwand“ dar und waren vollumfänglich zu erstatten.

Das Urteil in der Praxis

Das AG Berlin-Mitte geht gemäß der Rechtsprechung des BGH davon aus, dass der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen genügt. Zudem wird die BVSK-Honorarbefragung als taugliche Schätzgrundlage für die Üblichkeit von Sachverständigenkosten herangezogen.

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