Klage auf Kaufpreisrückzahlung: Gerichtsstand bleibt umstritten
Nach einem aktuellen Beschluss des Landgerichts Stralsund ist für eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Vertragsrücktritt regelmäßig das Gericht am Sitz des Verkäufers einer Sache zuständig.
Für eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Vertragsrücktritt ist regelmäßig das Gericht am Sitz des Verkäufers einer Sache zuständig. So hat das Landgericht (LG) Stralsund jetzt in einem aktuellen Beschluss (Beschluss vom 13.10.2011, AZ: 6 O 211/11) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein in Stralsund wohnhafter Käufer (Kläger) bei einem Autohändler (Beklagter) in Magdeburg ein mangelhaftes Auto erworben. Daraufhin klagte er an seinem Wohnsitz beim Landgericht (LG) auf Rücktritt vom Kaufvertrag und Rückzahlung des Kaufpreises. Der Richter in Stralsund erklärte sich mit dem vorliegenden Beschluss für nicht zuständig. Damit nutzte er seinen „kreativen Spielraum“ als unabhängiger Richter und setzte sich von der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1983 zur Rückabwicklung von Kaufverträgen ab.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
Der beklagte Autohändler ist außerhalb des hiesigen Bezirks ansässig. Aufgrund der §§ 12 f. ZPO kann eine Klage vor dem hiesigen Gericht somit nicht gestützt werden. Denkbar ist eine Zuständigkeit des hiesigen Gerichts daher allein auf der Grundlage des § 29 I ZPO. Diese Regelung greift hier indes nicht ein.
Das Gericht geht ... davon aus, dass Erfüllungsort und damit zugleich Gerichtsstand für die auf § 346 I BGB gestützte Rückzahlungsklage des Käufers nach Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 29 I ZPO in Verbindung mit §§ 270 IV, 269 I BGB der (Wohn-)Sitz des Verkäufers ist. Für Gegenteiliges – das heißt für einen einheitlichen Gerichtsstand an dem Ort, an dem sich die Kaufsache nach Rücktritt bestimmungsgemäß befindet – gibt das geltende Recht entgegen der zumindest bislang herrschenden Auffassung nichts her. Entgegen verbreiteter Auffassung ergibt sich für einen entsprechenden Einheitsgerichtsstand – der mit der differenzierenden und auf die jeweilige einzelne Vertragspflicht abstellenden gesetzlichen Systematik der § 269 f. BGB, § 29 ZPO erkennbar nicht in Einklang steht – insbesondere nichts aus der Rechtsprechung des BGH.
Das von Vertretern der wohl noch herrschenden Auffassung wiederholt zitierte Urteil des BGH vom 9.3.1983 (VIII ZR 11/82) – ist für die Frage, an welchem Ort der zurückgetretene Käufer die Kaufpreisrückzahlung einklagen kann, unergiebig. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich das BGH-Urteil nicht mit einer Rückzahlungsklage beschäftigt, sondern mit der Klage des Käufers gegen den Verkäufer auf Rücknahme der Kaufsache und insoweit die Frage nach dem Erfüllungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises gerade – als nicht entscheidungserheblich – offenlässt. Tatsächlich besteht kein durchgreifender Grund, dem zurückgetretenen Käufer eine Klage auf Kaufpreisrückzahlung an seinem „Heimatgericht“ entgegen Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung zu eröffnen. Auch aus der BGH-Entscheidung vom 13.4.2011 (VIII ZR 220/10) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Entscheidung befasst sich mit dem Gerichtsstand für die Klage auf Nacherfüllung. Dabei geht der BGH lediglich indirekt auf die Gerichtsstandsfrage für den Rückabwicklungsprozess nach erfolgtem Rücktritt ein.
Erläuterung
Das Büregrliche Gesetzbuch (BGB) GB enthält keine ausdrückliche Regelung der Frage, wo im Falle der Streitigkeiten bezüglich eines Kaufvertrages die Klage zu erheben ist. Grundsätzlich kommt dafür immer der Wohnort des Beklagten in Frage. Daneben ist eine Klage am so genannten „Erfüllungsort“ möglich. Es ist umstritten, wo dieser Erfüllungsort bei einem durchschnittlichen Kaufvertrag liegt: Am Wohnsitz des Käufers, wo die Sache genutzt wird oder am Sitz des Verkäufers, wo sie meist übergeben wird.
Mit allgemeingültigen Festlegungen hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) bislang zurückgehalten und die Frage immer nur bezüglich bestimmter Konstellationen beantwortet. So entschied der BGH mit Urteil vom 9.3.1983 (VIII ZR 11/82), dass im Falle einer Klage auf Rücknahme der Kaufsache am Wohnort des Klägers geklagt werden kann. Im jüngsten Urteil vom 13.4.2011 (VIII ZR 220/10) entschied der BGH, dass dies auch im Falle einer Klage auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache der Fall ist.
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