Kleinteilpauschale muss erstattet werden
Gibt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Reparatur seines Fahrzeugs nach zuvor eingeholtem Gutachten in Auftrag, kann der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer nicht einzelne Schadenpositionen kürzen.

Das Amtsgericht (AG) Ravensburg hat in einem aktuellen Fall konsequent nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts entschieden (Urteil vom 25.4.2017, AZ: 9 C 197/17). Gibt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Reparatur seines Fahrzeugs nach zuvor eingeholtem Gutachten in Auftrag, kann der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer nicht einzelne Schadenpositionen kürzen.
Zum Hintergrund: Die Parteien stritten um die Höhe der angemessenen Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Insbesondere die Kleinteilpauschale in Höhe von 9,38 Euro brutto stand dabei im Streit.
Das Gericht führte wörtlich aus: „Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass Kosten für eine Reparatur, die entsprechend eines eingeholten Sachverständigengutachtens durchgeführt wird, auch notwendig sind. Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, selbst das Sachverständigengutachten und die Reparaturrechnung auf Fehler zu überprüfen, zumal wenn es sich wie hier nicht um augenscheinliche (angebliche) Fehler handelt.“
Insoweit kann es nach Ansicht des Gerichts dahingestellt bleiben, ob die Geltendmachung einer 2-Prozent-Pauschale für Kleinersatzteile und eine zusätzliche Berechnung von Kleinteilen eine Doppelberechnung darstellt, weil diese Kosten im Gutachten des Sachverständigen derart aufgeführt wurden.
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