Recht auf Reparatur Kommen noch Anpassungen für den Kfz-Handel?

Von Doris S. Pfaff 3 min Lesedauer

Die Bundesregierung muss die EU-Verordnung „Right to Repair“ bis Juli umsetzen. Ihr Gesetzesentwurf stößt auf Widerstand des Autohandels - und aktuell auf Bedenken des Bundesratsausschusses.

Tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, hat ein Kunde Anspruch auf eine Verlängerung. Bis Ende Juli muss die Bundesregierung die EU-Verordnung umsetzen.(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, hat ein Kunde Anspruch auf eine Verlängerung. Bis Ende Juli muss die Bundesregierung die EU-Verordnung umsetzen.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

An diesem Freitag entscheidet der Bundesrat über den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren („Right to Repair“). Sollten Kraftfahrzeuge nicht aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden, befürchtet das Kfz-Gewerbe erhebliche Nachteile für den Gebrauchtwagenhandel. Hintergrund ist die vorgesehene pauschale Verlängerung der Gewährleistungsfrist um ein Jahr: Bereits kleinere Nachbesserungen innerhalb der ersten Gewährleistungsfrist könnten eine erneute Verlängerung um ein weiteres Jahr auslösen.

Gesetz tritt am 1. August in Kraft

In Deutschland muss die EU-Richtlinie „Recht auf Reparatur“ bis zum 31. Juli 2026 umgesetzt werden. Seit Juli 2024 gilt die um ein Jahr verlängerte Gewährleistungsfrist, wenn sich ein Kunde innerhalb der Gewährleistungsfrist für eine Reparatur entscheidet.