Kosten der Beilackierung sind zu erstatten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Beilackierungskosten zählen auch im Rahmen der fiktiven Reparaturkostenabrechnung zu den erforderlichen Reparaturkosten und sind deshalb voll zu erstatten.

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(Bild: VBM-Archiv)

Im Zuge der Unfallreparatur ist häufig die Beilackierung angrenzender Karosserieteile notwendig, um einen einheitlichen Farbton zu erzielen. Die entstehenden Kosten zählen im Rahmen der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten zu den erforderlichen Aufwendungen und sind deshalb von der gegnerischen Kfz-Haftplichtversicherung voll zu erstatten. So hat das Amtsgericht (AG) Landshut in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 25.3.2013, AZ: 10 C 2155/12) entschieden.

Im vorliegenden Fall begehrte ein Autofahrer (Kläger), dessen Wagen bei einem unverschuldeten Unfall erheblich beschädigt wurde, von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) im Rahmen der fiktiven Abrechnung auch die Kosten der Beilackierung angrenzender Teile zur Farbtonangleichung. Die Versicherung sah die Beilackierung jedoch nicht als erforderlich an und lehnte deshalb deren Kostenübernahme ab. Der Streitfall landete beim Amtsgericht Landshut, das der Klage des geschädigten Autofahrers statt gab.

Zu den Urteilsgründen

Bei seinem Urteil stützte sich das Amtsgericht (AG) Landshut auf das vorliegende Haftpflichtgutachten und die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen des Geschädigten. Dazu das Gericht: „Die Frage, ob eine Beilackierung erforderlich ist oder nicht, steht häufiger im Streit. Tatsächlich ergibt sich bei einer Überprüfung regelmäßig, dass auf eine Beilackierung zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeuges nicht verzichtet werden kann. So liegen die Dinge auch hier.“

Auch den Einwand der beklagten Versicherung, Beilackierungskosten seien allenfalls im Rahmen der konkreten Abrechnung erstattungsfähig, ließ das AG Landshut nicht gelten:

„Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass Reparaturkosten fiktiv auf Gutachtensbasis abgerechnet werden können - unabhängig davon, ob überhaupt eine Reparatur durchgeführt wird oder ob bei Vornahme einer fachgerechten Reparatur tatsächlich genau die im Gutachten bezifferten Kosten anfallen. Es ist nicht ersichtlich, warum für die Lackierkosten etwas anderes gelten sollte. Auch diese sind erstattungsfähig, sofern sie bei der tatsächlichen Durchführung der Reparatur anfallen.“

Praxis

Die Praxis zeigt, dass die Versicherungen jedenfalls im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Beilackierungskosten in der Regel anhand von Prüfberichten mittels Standardformulierung ablehnen. Das Allianz Zentrum für Technik (AZT) stellt zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Beilackierung auf die Einschätzung des Lackierfachmanns ab. Dies ist – jedenfalls für die fiktive Abrechnung – weder praktikabel noch allein sachgerecht. Im Ergebnis werden rund 80 Prozent der Beilackierungen im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht erstattet.

Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) empfiehlt deshalb in seiner Beilackierungsrichtlinie, dass eine Aussage über die Erforderlichkeit der Beilackierung bereits im Haftpflichtgutachten zu erfolgen hat. Der Sachverständige ist als Fachmann in der Lage, anhand objektiver Kriterien und der Inaugenscheinnahme aufgrund seiner Sachkenntnis die Erforderlichkeit der Beilackierung zu beurteilen. Dies ist – ebenso wie das AG Landshut dies auch feststellt – notwendig, da die Beilackierungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu den erforderlichen und erstattungsfähigen Reparaturkosten zählen.

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