Kosten der Fahrzeugreinigung sind zu ersetzen
Ein unfallgeschädigter Autofahrer kann vom gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer im Zuge der Fahrzeugreparatur auch die Kosten der nachträglichen Fahrzeugreinigung ersetzt verlangen.
Ein unfallgeschädigter Autofahrer kann vom gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer im Zuge der Fahrzeugreparatur auch die Kosten der nachträglichen Fahrzeugreinigung ersetzt verlangen. Das hat das Amtsgericht (AG) Bochum in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 9.12.2014, AZ: 68 C 305/14) entschieden.
Im vorliegenden Fall erlitt ein Autofahrer (Kläger) mit seinem Fahrzeug einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Zur Ermittlung des Unfallschadens holte der Geschädigte ein Sachverständigengutachten ein, das Reinigungskosten nach durchgeführter Reparatur in Höhe von 42,50 Euro auswies. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) verweigerte indes die Regulierung dieses Schadenpostens mit der Behauptung dieser Betrag sei grundsätzlich in den Arbeitszeiten der Herstellerrichtlinien bei den Lackierkosten enthalten. Das Amtsgericht (AG) Bochum sah dies anders und gab der Klage des Geschädigten auf volle Kostenerstattung vollumfänglich statt.
Zu den Urteilsgründen
Das AG Bochum ging in seiner Entscheidung nicht näher darauf ein, ob die Kosten der Fahrzeugendreinigung bereits in den Arbeitszeiten der Herstellerrichtlinien zu den Lackierkosten enthalten waren oder nicht. Hierauf kam es nach Ansicht des AG Bochum auch gar nicht an. Hierzu führte das AG Bochum aus:
„Das Prognoserisiko trägt bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur der Schädiger und damit auch die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Sie haftet deshalb auch für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich ansehen durfte. Eine Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind.“
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