Kosten des Prüfberichts sind erstattungsfähig
Da der Geschädigte meist nicht in der Lage ist, selbst zu etwaigen Kürzungen in Prüfberichten qualifiziert Stellung zu nehmen, darf er sich sachverständiger Hilfe bedienen.
Da der Geschädigte meist nicht in der Lage ist, selbst zu etwaigen Kürzungen in Prüfberichten qualifiziert Stellung zu nehmen, darf er sich sachverständiger Hilfe bedienen. Die Kosten hierfür sind grundsätzlich eine erstattungsfähige Schadenposition. So hat das Amtsgericht (AG) Herne-Wanne in einem aktuellen Urteil (20.6.2013, AZ: 14 C 22/13) entschieden.
Im vorliegenden Fall begehrte ein geschädigter Autofahrer (Kläger) die Erstattung der Kosten einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme, deren Ausgleich vom eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer (Beklagter) verweigert wurde.
Der Geschädigte hatte den ursprünglichen Gutachter damit beauftragt, zu dem von der Versicherung eingeholten „Gegengutachten“ eine entsprechende Stellungnahme zu fertigen. In dieser zweiten Stellungnahme kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass seine Schadenfeststellungen zutreffend waren. Daraufhin regulierte die Versicherung zwar den vollen Fahrzeugschaden, nicht aber die Kosten für die gutachterlichen Stellungnahme. Das AG Herne Wanne gab der daraufhin eingereichten Klage des geschädigten vollumfänglich statt.
Zu den Urteilsgründen
Nach Auffassung des Gerichts zählen auch die Kosten der Schadenfeststellung, d.h. die Sachverständigenkosten zu den grundsätzlich zu erstattenden Kosten.
„Verweigert die ausgleichsverpflichtete Haftpflichtversicherung den vollständigen Ausgleich der privatgutachterlich festgestellten Schäden unter Hinweis auf einen sogenannten Prüfbericht, so darf der Geschädigte diesen ohne Weiteres dem ursprünglichen Gutachter zur Überprüfung vorlegen. Nur so ist dem Geschädigten die Einschätzung möglich, ob die im Prüfbericht angesetzten Stundenverrechnungssätze ortsüblich und angemessen sind“, argumentiert das Gericht.
„Ergibt sich im Rahmen dieser eingeholten zweiten Stellungnahme des ursprünglichen Sachverständigen, dass dessen Schadenfeststellungen zutreffend waren, so ist der Schädiger bzw. dessen Versicherer verpflichtet, auch die notwendigen Kosten hierfür zu tragen. Diese sind unmittelbar schadenkausal und dem Schädiger objektiv zurechenbar“, so das Gericht weiter.
Dies sei auch dann der Fall, wenn der Haftpflichtversicherer die Regulierung erst nach der Vorlage weiterer Unterlagen vornehme, obwohl er diese nicht explizit angefordert habe. Wenn eine solche Stellungnahme durch Vorlage des Service-Heftes oder vergleichbarer Unterlagen entbehrlich gewesen und hierdurch eine vollständige Regulierung erfolgt wäre, hätte der Geschädigte hierauf explizit hingewiesen werden müssen.
Das Urteil in der Praxis
Der Geschädigte ist meist nicht der Lage, selbst zu etwaigen Kürzungen in Prüfberichten Stellung zu nehmen. Das AG Herne-Wanne hat daher – in Anlehnung an das „Gebot der Waffengleichheit“ – festgestellt, dass sich der Geschädigte sachverständiger Hilfe bedienen darf und es sich hierbei um eine erstattungsfähige Schadenposition handelt.
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