Kosten eines Zweitgutachtens erstattungsfähig

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Aussage des Gerichts

Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen zunächst aus, dass Sachverständigenkosten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vom Schädiger als erforderlicher Herstellungsaufwand zu ersetzen sind, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist.

Nach schadenrechtlichen Grundsätzen ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei. Er darf zur Schadenbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Der Geschädigte hat demnach grundsätzlich das Recht, ein eigenes Schadengutachten einzuholen.

Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass der Kläger sich damit einverstanden erklärt hat, dass ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger sein Fahrzeug begutachtet. Dies stellt jedoch keine Verzichtserklärung dahingehend dar, dass der Kläger nicht auch einen eigenen Sachverständigen beauftragt. Eine Einigung, dass das erforderliche Gutachten durch den Sachverständigen der Beklagtenseite erstellt wird, war weder erkennbar noch vorgetragen.

Einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht konnte das Gericht nicht erkennen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Begutachtung durch den Sachverständigen der Beklagtenseite in 15 Minuten abgeschlossen war, keine Fotos gefertigt wurden und trotz nachvollziehbarer Angaben des Klägers zur Beschädigung des Seitenschwellers keine Begutachtung des Unterbodens des Fahrzeugs erfolgte.

Die Zweifel des Klägers an der Richtigkeit des Gutachtens wurden dadurch untermauert, dass der vom Kläger beauftragte Sachverständige für die Begutachtung zwei Stunden benötigte und den Unterboden unter Benutzung einer Hebebühne begutachtete.

Der durch die Beklagte beauftragte Sachverständige ermittelte einen Reparaturaufwand von ca. 3.750 Euro netto, der Gutachter des Kläger voraussichtliche Reparaturkoten von ca. 4.600 Euro zuzüglich einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 150 Euro.

Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger zum Zeitpunkt der Auftragserteilung berechtigte Zweifel sowohl hinsichtlich der Sachkunde und Neutralität des beklagtenseits beauftragten Sachverständigen haben als auch hinsichtlich der Richtigkeit seiner Feststellungen. Daher war die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt – auch unter Berücksichtigung der Reparaturabsicht des Klägers

Auch der Höhe nach waren die Gutachterkosten nicht zu beanstanden.

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