Kosten für Beilackierung sind zu erstatten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Die Kosten für eine Beilackierung sind im Falle einer fiktiver Abrechnung dann zu erstatten, wenn sie bei einer Reparatur tatsächlich anfallen würden. So hat das Amtsgericht (AG) München in einem aktuellen Urteil entschieden.

Die Kosten für eine Beilackierung sind im Falle einer fiktiver Abrechnung dann zu erstatten, wenn sie bei einer Reparatur tatsächlich anfallen würden. So hat das Amtsgericht (AG) München in einem jatzt vorgelegten Urteil (Urteil vom 24.2.2011, AZ: 343 C 23050/10) entschieden

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht München über die Erstattung von Beilackierungskosten in Höhe von 331,90 Euro bei Abrechnung auf Gutachtenbasis zu entscheiden. In dem vorgelegten Gutachten zum Fahrzeugschaden des Klägers war die Notwendigkeit einer Beilackierung sachlich fundiert und nachvollziehbar dargelegt. Das Gericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen und kam im Wege der richterlichen Schätzung zu dem Ergebnis, dass es zumindest bei Metalllackierungen in den meisten Fällen - trotz vorhandener Methoden zur Ermittlung des richtigen Farbtons - letztendlich erforderlich sei, eine Beilackierung durchzuführen. Das Gericht gab der Klage deshalb in vollem Umfang statt.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte im Zusammenhang mit der Schadenregulierung die Kosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Bei der hier vorgenommenen fiktiven Abrechnung sind die Beilackierungskosten dann zu erstatten, wenn sie bei einer Reparatur tatsächlich anfallen würden (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2008, AZ: I-1 U 20046/07). Dadurch soll sichergestellt werden, dass nach Eingang der Reparaturkostenrechnung Abweichungen zur Kalkulation des Sachverständigen vermieden werden.

Bei dem hier in Streit stehenden Betrag von 331,90 ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der streitgegenständlichen Frage wirtschaftlich. Das Gericht nimmt deshalb die Bewertung nach § 287 ZPO anhand der vorgelegten Unterlagen und einer eigenen Internetrecherche zu diesem Thema vor.

Dabei war zu berücksichtigen, dass die vorgelegten Quellen und die im Internet verfügbaren Unterlagen größtenteils von gewissen Interessenverbänden oder Betroffenen veröffentlicht werden. Deshalb waren die Ausführungen entsprechend kritisch zu würdigen und die Begründung besonders zu beachten. Aus diesem Grund wurde der von der Klagepartei vorgelegten Resolution kein so großes Gewicht beigemessen. Die Unterzeichner sind jeweils Vertreter von Fachverbänden, die ein Eigeninteresse verfolgen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen die Ausführungen des unabhängigen und neutralen Sachverständigen sachlich fundiert und nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der oben genannten Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass es zumindest bei Metalllackierungen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich ist, trotz der beschriebenen Methoden zur Ermittlung des richtigen Farbtons letztendlich doch eine Beilackierung durchzuführen.“

(ID:380236)