Kosten für Beilackierung und Entsorgung erstattungsfähig
Dürfen Unfallgeschädigte Kosten für Beilackierung und Entsorgung fiktiv abrechnen? Das Amtsgericht Mühlhausen sprach dazu im September 2016 ein Urteil.

Sind in einem Unfallgutachten Kosten für Beilackierung und Entsorgung enthalten, dürfen Geschädigte davon ausgehen, dass diese bei der Reparatur auch tatsächlich angefallen sind und dementsprechend vom Schädiger das Geld dafür zurückverlangen. So entschied das Amtsgericht (AG) Mühlhausen am 29. September 2016 (AZ: 2 C 516/15).
Im verhandelten Fall begehrte die Klägerin restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall auf fiktiver Basis. Die Beklagte weigerte sich, die kalkulierten Kosten für die Beilackierung und die Entsorgung zu erstatten. Die Klage auf Zahlung der noch offenen Summe von 418,34 Euro hatte Erfolg.
Nach der Beweisaufnahme gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass die Klägerin die Beilackierungskosten ersetzt verlangen kann, da diese zum Zwecke einer ordnungsgemäßen sach- und fachgerechten Wiederherstellung des unfallgeschädigten Pkw erforderlich sind. Auch die Entsorgungskosten sowie die Prüfung der Bereifung vorne links waren nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen zu ersetzen.
Das Gericht machte die schlüssige und nachvollziehbare Argumentation des Sachverständigen zur Grundlage der stattgebenden Sachentscheidung.
Bedeutung für die Praxis
Im Gutachten ermittelte Entsorgungskosten sind im Rahmen der Instandsetzung des verunfallten Fahrzeuges zu erstatten. Wenn solche Arbeiten im Schadensgutachten kalkuliert werden, ist davon auszugehen, dass diese Kosten bei der Reparatur in der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Fachwerkstatt auch tatsächlich anfallen (vgl. AG Offenburg, Urteil vom 14. Februar 2014, AZ: 1 C 18/13; AG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2011, AZ: 42 C 252/11; LG Rostock, Urteil vom 02.02.2011, AZ: 1 S 240/10; LG Essen, Urteil vom 23.08.2011, AZ: 15 S 147/11).
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