Kosten für Beilackierung und ergänzende Stellungnahme

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Beilackierungskosten schwierig durchzusetzen. Nicht alle Gerichte orientieren sich konsequent an den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes. Vom AG Ulm kam kürzlich ein positiver Beschluss.

(Foto: Wenz)

Bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Beilackierungskosten schwierig durchzusetzen. Ein entsprechendes aktuelles Urteil des Amtsgerichts (AG) Neu-Ulm ist zwar zu begrüßen, da hier konsequent nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes argumentiert wird. Die Gefahr, dass schon der Richterkollege am selben Amtsgericht die Sache bei der nächsten Klage anders sieht, ist jedoch erfahrungsgemäß hoch.

Im konkreten Fall stritten die Parteien am 10. Mai 2017 um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall (AZ: 4 C 343/17). Der Schaden sollte auf Gutachtenbasis abgerechnet werden. Die Beklagte, eine Versicherung, zahlte einen Teil der kalkulierten Reparaturkosten – insbesondere sogenannte Beilackierungskosten – nicht und auch nicht die Kosten für eine Stellungnahme des Sachverständigen, die der Geschädigte in Auftrag gab, um die Berechtigung seiner Forderung zu untermauern.

Bei der fiktiven Abrechnung genügt es laut AG Neu-Ulm grundsätzlich, dass der Geschädigte die Erforderlichkeit der Mittel durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nachweist. Die Versicherung hat dann die konkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ergibt. Dieser Nachweis ist der Beklagten vorliegend nicht gelungen. Der pauschale Hinweis, dass sich erst im Rahmen einer konkreten Lackiervorbereitung herausstelle, ob beilackiert werden müsse, könne bei der fiktiven Abrechnung nicht durchgreifen, weil hier gerade die Erforderlichkeit aus ex-ante-Sicht bestimmt werden müsse.

Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die zusätzliche gutachterliche Stellungnahme.
„Vorliegend ist die Einholung der ergänzenden Stellungnahme auch durch die Beklagten selbst veranlasst worden, da sie konkret die Erstattungsfähigkeit einzelner Positionen aus technischer Sicht in Zweifel gezogen haben.“

(ID:44793195)