Kosten für Gasanlagen-Umbau sind erstattungsfähig
Bekommt ein Unfallgeschädigter zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert seines Gas-Fahrzeugs (ohne Gasanlage) auch die Umbaukosten für eine Gasanlage erstattet, so ist dies keine „ungerechtfertigte Bereicherung“.
Bekommt ein Unfallgeschädigter zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert seines Gas-Fahrzeugs (ohne Gasanlage) auch die Umbaukosten für eine Gasanlage erstattet, so ist dies keine „ungerechtfertigte Bereicherung“. So hat das Amtsgericht (AG) Lahnstein in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 9.2.2011, AZ: 24 C 384/10) entschieden.
Im vorliegenden Fall verunfallte ein Fahrzeug mit Gasanlage, wobei es zu einem Totalschaden kam. Der zur Bestimmung der Schadenhöhe beauftragte Gutachter ermittelte den Schaden nicht dadurch, dass er einen Wiederbeschaffungswert samt Gasanlage festlegte, sondern ermittelte zunächst den Wiederbeschaffungswert ohne Gasanlage und gesondert die Kosten für die Umrüstung. Laut Gutachten lag der Wiederbeschaffungswert bei 2.000 Euro, die Umbaukosten betrugen 1.850 Euro.
Das Amtsgericht (AG) Lahnstein hatte nun zu beurteilen, inwieweit die Umrüstkosten auf den Wiederbeschaffungswert aufgeschlagen werden. Das Gericht entschied, dass die Kosten voll auf den Schädiger umzulegen seien und begründete dies damit, dass der Geschädigte durch die Zahlung dieser Kosten letztlich in den Stand versetzt werde, der vor dem Unfall bestanden hatte.
Auszüge aus der Urteilsbegündung
„ ... Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG ein Anspruch gegen die Beklagte auch wegen der geltend gemachten Umbaukosten (nebst Unkostenpauschale) zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es dem Kläger als dem Geschädigten unbenommen, einen fiktiven Schaden auch wegen der Umbaukosten für die Gasanlage abzurechnen. Eine unbillige Vermögensmehrung des Klägers bei Erhalt dieses Betrages droht nicht. Er wird durch die Zahlung lediglich in den Stand versetzt, ein Ersatzfahrzeug in den Ausstattungszustand vor dem Unfall zu versetzen - Gewinn erzielt er dadurch nicht. Der sachverständige Gutachter veranschlagte die Umbaukosten auf 1.850 Euro, die dem Kläger zusätzlich voll zu erstatten sind ...“
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