Kosten für Nachgutachten sind zu erstatten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt muss ein Geschädigter die Kosten für die sachverständige Stellungnahme zum Prüfbericht einer Versicherung ersetzt bekommen.

Die Kosten für die sachverständige Stellungnahme zum Prüfbericht einer Versicherung müssen dem Geschädigten grundsätzlich erstattet werden. So hat das Landgericht (LG) Frankfurt/Main in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 3.4.2012, AZ: 2-31 O 1/11) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung einen Prüfbericht zum Schadengutachten des Geschädigten erstellen lassen, auf dessen Grundlage verschiedene Schadenpositionen herausgestrichen oder gekürzt wurden. Daraufhin beauftragte der Geschädigte den Sachverständigen, eine Stellungnahme zu dem Prüfbericht zu erstellen. Die Parteien einigten sich im Laufe des Verfahrens zwar auf die Höhe der zu erstattenden Schadenpositionen, nicht aber über die Kostenerstattung bezüglich der vom Geschädigten beauftragten gutachterlichen Stellungnahme. Das Landgericht Frankfurt entschied in seinem Urteil, dass die Kosten für eine sachverständige Stellungnahe zum Prüfbericht einer Versicherung grundsätzlich erstattungsfähig sind.

Zu den Urteilsgründen

Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf § 249 BGB, in dem es ausdrücklich heißt: „Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.“ Nach Ansicht des Gerichts war dies hier der Fall. Nachdem die eintrittspflichtige Versicherung (Beklagte) das Ursprungsgutachten des Sachverständigen angegriffen habe, sei der Geschädigte (Kläger) berechtigt gewesen das entsrechende Nachgutachten in Auftrag zu geben. Die damit verbundenen Kosten habe die beklagte Versicherung als „unfallbedingten Schaden“ zu ersetzen. Dies sei allein aus Gründen der „Waffengleichheit“ geboten.

Praxis

In der Praxis werden insbesondere bei der fiktiven, immer häufiger aber auch bei der konkreten Reparaturkostenabrechnung von Versicherungsseite Prüfberichte nach eigenen Vorgaben in Auftrag gegeben, die Schadenersatzpositionen herausstreichen (z.B. UPE-Aufschläge, Verbringungskosten) oder der Höhe nach kürzen.

Der Geschädigte kann als technischer Laie nur dann adäquat auf derartige Prüfberichte reagieren, wenn ein sachverständiger Gutachter den Prüfbericht wiederum professionell kontrolliert und überprüft. Inzwischen ist die Erstattung der hierbei anfallenden Kosten bei vielen Gerichten anerkannt.

(ID:42421297)