Kosten für Reparaturablaufplan erstattungsfähig
Nachweislich angefallene Verbringungskosten sind ebenso wie die Kosten für einen Reparaturablaufplan vom Schädiger zu tragen. So urteilte jedenfalls das Amtsgericht Gelsenkirchen.

Das Amtsgericht (AG) Gelsenkirchen hat in einem Urteil vom 2. Februar 2017 (AZ: 201 C 453/16) klargestellt, dass tatsächlich und nachweislich angefallene Verbringungskosten vom Schädiger zu erstatten sind. Auch die Kosten eines Reparaturablaufplans dürfen Unfallgeschädigte als zusätzliche Leistung gesondert berechnen und sind dann zu erstatten.
Im verhandelten Fall stritten die beiden Parteien um restliche Schadenersatzansprüche. Der Kläger bezifferte den Schaden an seinem Fahrzeug durch Vorlage einer Reparaturrechnung sowie eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens. Von der Beklagten bislang nicht bezahlt waren restliche Verbringungskosten von 70,45 Euro sowie die Kosten für den Reparaturablaufplan, die die Werkstatt dem Kläger in Höhe von 75,01 Euro in Rechnung gestellt hatte. Die Klage auf Zahlung des restlichen Schadenersatzes war erfolgreich.
Aussage des Gerichts
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung restlicher Verbringungskosten, da nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststand, dass das klägerische Unfallfahrzeug tatsächlich von der Werkstatt in eine entfernt liegende Lackiererei hin- und wieder zurückgebracht wurde. Dies belegten auch eine Zeugenaussage sowie die Vorlage einer Sammelrechnung.
Zudem decken sich die darin vorgefundenen Informationen plausibel mit den Informationen in dem hierzu erstellten Reparaturablaufplan. Nachdem die Beklagte zunächst lediglich einen Betrag von 80 Euro nach Rechnungserstellung geleistet hatte, ist daher auch der restliche Schadenersatzanspruch bezüglich der Verbringungskosten begründet.
Die Beklagte hatte einen Nachweis für die Dauer des Nutzungsausfalls in Form eines Reparaturablaufplans gefordert, obwohl die Reparaturdauer bereits in der vorlegten Rechnung ausgewiesen war. Da es sich damit um eine zusätzliche Leistung der Werkstatt handelt, kann der Geschädigte hierfür gerechtfertigter Weise auch eine gesonderte Vergütung verlangen. Vorliegend hatte der Kläger den Reparaturablaufplan auch nicht selbstverantwortlich angefordert, sondern dieser wurde von der Beklagten sogar veranlasst. Daher trifft sie auch die Kostentragungspflicht.
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