Kosten für Reparaturablaufplan sind zu erstatten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Das Amtsgericht Leverkusen stellt in einem aktuellen Fall deutlich klar, wer die Kosten eines Reparaturablaufplans zu tragen hat – nämlich derjenige, der ihn verlangt hat.

(Bild: Kaesar)

Das Amtsgericht (AG) Leverkusen hat im Rahmen einer Entscheidung am 29.6.2017 deutlich klargestellt, wer die Kosten eines Reparaturablaufplans zu tragen hat – nämlich derjenige, der ihn verlangt hat. In der Regel ist das der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer.

In dem konkreten Fall stritten die Parteien um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Insbesondere die Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Reparaturablaufplan stand dabei im Streit. Die Haftung der Beklagten hingegen ist unstreitig (AZ: 20 C 52/17).

Das AG Leverkusen hält die Kosten für einen Reparaturablaufplan für erstattungsfähig und führt hierzu wörtlich aus:
„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die kostenlose Erstellung eines solchen Plans nicht als vertragliche Nebenpflicht geschuldet. Für den Kunden, der die Entscheidung über die Beauftragung einer Reparaturwerkstatt zu treffen hat, ist es ausreichend, eine Zusage über die Dauer der reparaturarbeiten zu erhalten, damit er absehen kann, wie lange er auf sein Fahrzeug verzichten muss und ob eine andere Werkstatt dieselben Arbeiten in kürzerer Zeit erledigen kann. An der Erstellung eines Plans, in dem im Einzelnen aufgelistet ist, wann die Werkstatt welche Arbeiten erledigt, hat der Kunde kein Interesse. Eine entsprechende vertragliche Nebenpflicht im Verhältnis Werkstatt – Kunde ist daher nicht anzuerkennen. Die Klägerin hat den Ablaufplan vielmehr auf das ausdrückliche Verlangen der beklagten Versicherung hin eingeholt, weshalb sie in Anwendung des Rechtsgedankens des §670 dem Geschädigten die mit der Einholung des Ablaufplans verbundenen Kosten ersetzen muss.“

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