Kosten für Reparaturbestätigung sind zu erstatten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Eine Reparaturbestätigung kann im Fall eines weiteren Schadens die Behauptung ausräumen, der Vorschaden sei nicht oder nicht hinreichend repariert worden. Die Kosten dafür sind erstattungsfähig.

(Foto: gemeinfrei)

Die Kosten für die Reparaturbestätigung eines Sachverständigen sind erstattungsfähig. Das hat das Landgericht Köln entschieden (Urteil vom 16.4.2015, AZ: 15 O 389/14).

Im vorliegenden Fall rechnete der Kläger seinen Schaden fiktiv auf Grundlage des von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens ab. Danach wandte sich der Kläger erneut an den Sachverständigen, um sich die Reparatur seines Fahrzeugs bestätigen zu lassen.

Die Beklagte verweigerte die Erstattung der Kosten der Reparaturbestätigung in Höhe von 95,20 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Gericht hielt die Kosten für die vom Sachverständigenbüro angefertigte Reparaturbestätigung schon deshalb für erforderlich, weil für den Kläger die Gefahr bestehe, dass er im Falle eines nochmaligen Unfalls mit der Behauptung konfrontiert werden könne, der Vorschaden sei nicht oder nicht hinreichend repariert worden.

Es sei gerichtsbekannt, dass diese Behauptung von der Versicherungswirtschaft jedenfalls seit Einführung des so genannten Hinweis- und Informationssystems, mit welchem Unfalldaten teilweise zum Abruf für Versicherungsunternehmen bereitgehalten werden, in Fällen fiktiver Abrechnung eines Vorschadens derart regelmäßig erhoben wird, dass die Gefährdung bereits als schadensgleich anzusehen ist. Der Klage wurde daher stattgegeben.

Das Urteil in der Praxis

Die durch einen Sachverständigen ausgestellte Reparaturbestätigung verbessert die Position des Geschädigten im Fall eines weiteren zukünftigen Schadens. Der Geschädigte hat das Recht, zu Beweiszwecken die Ordnungsmäßigkeit der Reparatur durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen.

Da unfallbezogene Daten in einer gemeinsamen Datenbank der Versicherer gespeichert werden (so genanntes Hinweis- und Informationssystem – HIS), liegt es auch im Interesse des Geschädigten, bei einem etwaigen weiteren Unfallschaden die vorherige fachgerechte Instandsetzung nachweisen zu können. Selbst wenn der Schaden in einer Werkstatt repariert wurde, belegt die Reparaturrechnung lediglich den Umstand dass repariert wurde und trifft keine Aussage dazu, ob die Reparatur fachgerecht erfolgte (vgl. auch AG Stuttgart, Urteil v. 20.02.2015, Az: 44 C 5090/14; AG Ansbach, Urteil v. 22.10.2014, Az: 3 C 817/14; AG Braunschweig, Urteil v. 24.07.2014, Az: 114 C 469/13).

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