Kosten für Reparaturbestätigung sind zu zahlen
Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Stuttgart sind die Kosten für eine gutachterlich erstellte Reparaturbestätigung „unfallbedingt erforderlich“ und somit erstattungsfähig.
Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts (AG) Stuttgart (20.2.2015, AZ: 44 C 5090/14) sind die Kosten für eine gutachterlich erstellte Reparaturbestätigung „unfallbedingt erforderlich“ und deshalb erstattungsfähig.
Im vorliegenden Fall ließ ein Autofahrer (Kläger) sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug in Eigenregie reparieren und beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung. Anhand dieser Bestätigung forderte der Geschädigte von der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur, die auch bezahlt wurde. Allerdings weigerte sich die Versicherung, die Kosten für die Reparaturbestätigung in Höhe von 35 Euro zu übernehmen. Deshalb forderte der geschädigte Autofahrer die Kosten hierfür vor dem Amtsgericht (AG) Stuttgart klageweise ein – und das mit Erfolg.
Zu den Urteilsgründen
Das AG Stuttgart sah die für die Reparaturbestätigung entstandenen Sachverständigenkosten als „unfallbedingt erforderlich“ und somit erstattungsfähig an. Denn die Reparaturbestätigung diene – besonders vor dem Hintergrund der gemeinsamen Datenbank der Kfz-Versicherer – im Falle eines erneuten Unfalls mit Schäden am selben Fahrzeugbereich als Nachweis für die erfolgte Reparatur. Das AG Stuttgart führt hierzu aus:
„Durch das Unfallereignis war der Kläger gegenüber der Kfz-Versicherung schlechter gestellt. Nach den unbestrittenen Ausführungen des Klägervertreters verfügen nämlich die Kfz-Versicherungen über eine gemeinsame Datenbank, in die sie Fahrzeuge eintragen, bezüglich derer ein Geschädigter bereits einen Schaden auf Gutachterbasis abgerechnet hat. Der Kläger muss also damit rechnen, dass sein Fahrzeug in dieser Datenbank als beschädigt eingetragen wird. Der Kläger steht somit gegenüber dem Versicherer beweisrechtlich schlechter, als wenn er kein Schadensereignis gehabt hätte ...
Zwar ist der Beklagten insofern Recht zu geben, dass diese Bestätigung lediglich eine optische in Augenscheinnahme attestiert, ohne den Reparaturweg mit den einzelnen Arbeitsschritten, sowie die Verwendung von Neu- oder Gebrauchtteilen anzugeben. Die Erstellung eines solch ausführlichen Gutachtens würde aber erheblich höhere Kosten nach sich ziehen und kann somit nicht im Interesse der Beklagten liegen. Dem Kläger deshalb aber einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine einfache Reparaturbestätigung zu verwehren erscheint nicht sachgerecht.“
Das Urteil in der Praxis
Es ist ratsam, bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten verbunden mit einer Reparatur in Eigenregie die fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen bestätigen zu lassen. Die dafür entstehenden Kosten sind nach der Ansicht des AG Stuttgart erstattungsfähig.
Mit einer solchen Reparaturbestätigung ist der Geschädigte in der Lage, gegenüber der Versicherung nachzuweisen, dass kein Altschaden (unreparierter Vorschaden) vorliegt.
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