Kosten für Reparaturnachweis sind zu erstatten
Verlangt die eintrittspflichtige Versicherung vom Geschädigten eine sachverständige Reparaturbestätigung zum Nachweis von Reparatur und Nutzungsausfall, so muss sie die Kosten dieser Bestätigung erstatten.

Verlangt die eintrittspflichtige Versicherung vom Geschädigten eine sachvertsändige Reparaturbestätigung zum Nachweis von Reparatur und Nutzungsausfall, so muss die Versicherung die Kosten dieser Bestätigung erstatten. So hat das Amtsgericht (AG) Itzehoe in einem aktuellen Urteil (2.4.2013, AZ: 94 C 217/12) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten fiktiv abgerechnet und die Reparaturarbeiten in Eigenregie durchgeführt. Zur Geltendmachung der Entschädigung für fünf Tage Nutzungsausfall legte er der Versicherung Fotos des Fahrzeugs im reparierten Zustand vor.
Diese jedoch wies die Fotos zurück und verweigerte die Erstattung der Nutzungsausfallentschädigung. Daraufhin klagte der Geschädigte vor dem Amtsgericht (AG) Itzehoe und begehrte die Nutzungsausfallentschädigung für fünf Tage in Höhe von 250 Euro sowie die Kosten einer sachverständigen Reparaturbestätigung in Höhe von 125 Euro. Das Amtsgericht sprach dem Kläger sowohl den Nutzungsausfall als auch die Kosten der sachverständigen Reparaturbestätigung vollständig zu.
Zu den Urteilsgründen
„Grundsätzlich sind im Wege des Schadenersatzes sämtliche Vermögensnachteile auszugleichen, die durch die Schädigung entstanden sind. Dennoch ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB („Schadenminderungspflicht“) gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren die wirtschaflichste Art der Schadensbehebung zu wählen, sofern er deren Kosten beeinflussen kann.
Vorliegend hat der Kläger versucht, die tatsächliche Durchführung der Reparatur gegenüber der beklagten Versicherung anhand von Lichtbildern zu belegen. Dies reichte der Beklagten aber nicht. Deshalb musste der Geschädigte eine sachverständige Reparaturbestätigung einholen, um die Reparatur und den damit verbundenen Nutzungsausfall nachzuweisen. Mithin muss die beklagte Versicherung auch die Kosten dieser Reparaturbestätigung tragen.“
Praxis
Anhand der Entscheidung des AG Itzehoe wird deutlich, wie die Rechtsprechung die Angemessenheit der Kosten für einen Reparaturnachweis nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten staffelt:
1. Grundsätzlich genügt zunächst die Vorlage von Lichtbildern im reparierten Zustand. Die Versicherungen wünschen hierbei oftmals eine Ablichtung mit einer aktuellen Tageszeitung, um die Aktualität der Fotografie zu dokumentieren.
2. Weist die Versicherung die Lichtbilder zurück, besteht die Möglichkeit der Vorlage einer Reparaturrechnung. Dies ist jedoch dann nicht möglich, wenn die Reparatur in Eigenregie durchgeführt wurde.
3. Genügt der Nachweis via Lichtbild nicht und kommt eine Reparaturrechnung nicht in Betracht, dann kann der Geschädigte einen sachverständigen Reparaturnachweis einholen. Die Kosten hierfür hat die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten.
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