Kostenersatz für Reparaturnachweis
Die Kosten für eine gutachterliche Reparaturbestätigung sind nur dann zu ersetzen, wenn die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung vom Geschädigten einen entsprechenden Nachweis fordert und dieser überhaupt notwendig war.

Die Kosten für eine gutachterliche Reparaturbestätigung sind nur dann zu ersetzen, wenn die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung vom Geschädigten einen entsprechenden Nachweis fordert und dieser überhaupt notwendig war. So hat das Amtsgericht (AG) Wetter in einem jetzt veröffentlichten Urteil (28.5.2013, AZ: 9 C 116/12) entschieden.
Hintergrund
Ein Geschädigter darf seinen Wagen auf Rechnung reparieren lassen und anschließend von der gegnerischen Kfz-Versicherung den Ersatz dieser Reparaturkosten verlangen („konkrete Schadenabrechnung“). Er kann aber auch den Ersatz der voraussichtlichen Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag oder Gutachten verlangen („fiktive Schadenabrechnung“).
Bei der fiktiven Schadenabrechnung gibt es häufig Probleme hinsichtlich einer Nutzungsausfallentschädigung bzw. des Ersatzes von Mietwagenkosten. Denn ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten besteht nur dann, wenn der Geschädigte nachweislich für eine bestimmte Zeit auf die Nutzung seines Fahrzeuges verzichten musste. Während dieser Nachweis bei der konkreten Schadenabrechnung über die Reparaturrechnung geführt werden kann, muss der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung den Nachweis anders führen.
Hier bieten sich zum einen Fotos an, die dokumentieren, dass der Schaden behoben wurde. Zum anderen bieten viele Sachverständige den Service an, die Durchführung von Reparaturarbeiten zu bestätigen. Soweit der Sachverständige solche Reparaturbestätigungen in Rechnung stellt, ergibt sich die Frage, inwieweit die gegnerische Versicherung dies bezahlen muss.
Zu den Urteilsgründen
Das AG Wetter bleibt auf bekannten Pfaden, wenn es die Ersatzfähigkeit von Reparaturbestätigungen davon abhängig macht, ob die Versicherung eine solche Bestätigung gefordert hat oder ob sie zumindest überhaupt notwendig war:
„Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von 35,70 Euro für die Reparaturbestätigungskosten gegen die Beklagte ... Bei den Kosten handelt es sich nicht um eine nach § 249 BGB erstattungsfähige Schadensposition, da die Beklagte außergerichtlich zu keinem Zeitpunkt um die Vorlage einer Reparaturbestätigung gebeten hatte. Die Erteilung eines weiteren Kosten auslösenden Auftrages zur Erstellung einer Reparaturbestätigung an ein Sachverständigenbüro stellt sich dann nicht als erstattungsfähige Position dar, sofern dies ohne Aufforderung seitens der Haftpflichtversicherung erfolgte. Die Reparaturbestätigung kann allenfalls dann eine Relevanz entwickeln, wenn es zwischen den Parteien zum Streit über die Durchführung der Reparatur kommt.
Dies ist nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich einer gutachterlichen Reparaturbestätigung nur dann und insoweit der Fall, als dass von Seiten des Schädigers bestritten wird, dass eine Reparatur durchgeführt wurde oder zumindest irgendein Anzeichen den Schluss darauf zulässt, dass ein solches Bestreiten erfolgen wird oder droht (etwa weil schon die Haftung als solche streitig ist). Es fehlt gänzlich an Sachvortrag, der eine derartige Annahme stützen würde. Unstreitig hat der Kläger während der Reparaturdauer einen Ersatzwagen angemietet, für welchen die Beklagte die Kosten erstattet hat. Es fehlt daher jedwedes Anzeichen dafür, dass eine fehlende Reparatur eingewendet worden und eine Reparaturbestätigung notwendig gewesen ist.“
Praxis
In den meisten Fällen wird ein Geschädigter bei fiktiver Abrechnung auch ohne eine kostenpflichtige Reparaturbestätigung seinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung durchsetzen können, wenn er Fotos einreicht, die belegen, dass der Schaden behoben wurde. Anspruch besteht in der Regel für den Zeitraum, der in einem Gutachten als voraussichtliche Reparaturdauer genannt wird. Wichtiger als eine gutachterliche Reparaturbestätigung ist also, dass der Geschädigte zur Bezifferung seines Schadens überhaupt ein Gutachten vorlegt und sich nicht mit einem Kostenvoranschlag begnügt.
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