Kostenerstattung bei BVSK-üblichem Honorar
Das AG Braunschweig musste abwägen, ob Kosten für eine Anfrage bei einer Restwertbörse gesondert erstattungsfähig oder als originäre Leistung des Sachverständigen mit dem Honorar abgedeckt sind.
Das Amtsgericht (AG) Braunschweig hat die BVSK-Honorarbefragung 2013 als geeignete Schätzgrundlage zur Beurteilung der Üblichkeit der Sachverständigenkosten. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht in einem Urteil vom 13. Oktober (AZ: 116 C 3222/15).
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um restliche Gutachterkosten in Höhe von 53,83 Euro aus abgetretenem Recht. Das AG sprach dem Kläger die geltend gemachten restlichen Gutachterkosten zu. Zur Begründung führt das Gericht aus, die in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren zuzüglich der 17,50 Euro für die Restwertbörse seien üblich. Die BVSK-Honorarbefragung 2013 stelle hierbei eine geeignete Schätzgrundlage dar.
Vorliegend lag das Honorar mit 616,81 Euro zwar geringfügig über dem Honorarrahmen, allerdings wurden keine zusätzlichen Nebenkosten (z.B. für die Erstellung von Fotos u.a.) in Rechnung gestellt, obwohl dies nach der BVSK-Honorarbefragung üblich ist. Das Gericht hielt auch die Kosten für die Anfrage bei der Restwertbörse in Höhe von 17,50 Euro für erstattungsfähig. Diese Kosten seien nicht notwendiger Bestandteil der Begutachtung, da sie nicht in bei jeder Begutachtung anfallen, so das Urteil.
Zwar wird in diesem Urteil die gesonderte Berechnung der Restwertermittlungskosten für zulässig erachtet, gleichwohl wird von anderen Gerichten hier eine gegenteilige Auffassung vertreten. Kosten der Restwertermittlung seien als originäre Sachverständigenleistung mit dem Grundhonorar abgegolten und lediglich bei Vorlage einer konkreten „Fremdrechnung“ einer Restwertbörse erstattungsfähig (vgl. AG Kassel, Urteil vom 20.10.2014, AZ: 423 C 2554/14).
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