Kostenkürzung erfordert konkretes Angebot
Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung nicht auf die Lohnkosten einer freien Werkstatt verweisen lassen, wenn von ihr kein verbindliches Reparaturangebot vorliegt.
Das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte hat einmal mehr in einem Urteil vom 16. August dargelegt, dass sich ein Unfallgeschädigter, der fiktiv abrechnet, nicht mit dem Stundensatz einer freien Werkstatt begnügen muss, wenn kein verbindliches Reparaturangebot der genannten Werkstatt vorliegt (AZ: 3 C 3118/11).
Im vorliegenden Fall hatte die Kfz-Haftpflichtversicherung die auf fiktiver Basis geltend gemachten Reparaturkosten des Klägers im Rahmen eines Prüfberichts auf die niedrigeren Stundensätze einer freien Werkstatt gekürzt. Hiergegen wendete sich der Kläger und begehrte die Erstattung der fiktiven Reparaturkosten auf Basis der Stundenverrechnungssätze der BMW-Niederlassung Berlin. Das Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre und nicht „scheckheftgepflegt“.
Das AG gab dem Ansinnen des Geschädigten recht. Will sich der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf günstigere Reparaturmöglichkeiten einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt berufen, so müsse er beweisen und darlegen, dass die Reparatur vom Qualitätsstandard her einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Weiterhin müsse er darlegen, dass diese günstigere Reparaturmöglichkeit mühelos möglich ist, d.h. ohne eigene Nachforschungen über Qualität und tatsächlich anfallende Reparaturkosten.
Diesen Voraussetzungen habe der Vortrag der Beklagtenseite nicht genügt, da kein verbindliches Reparaturangebot der aufgezeigten Fachwerkstatt vorgelegt wurde, welches nur noch angenommen werden müsste, verdeutlichten die Richter. Auch hinsichtlich der Frage der Gleichwertigkeit der Fachwerkstatt ist ein Geschädigter nur dann verpflichtet, sich darauf einzulassen, wenn anhand der vorgelegten Unterlagen und ohne jede weitere Nachforschung sich die Qualität der benannten Werkstatt beurteilen lässt. Eine Beweiserhebung zu diesem Thema im Prozess ist nicht ausreichend. Angaben hierzu müssen bereits im Zeitpunkt der Schadensabrechnung gemacht werden, um einen schuldhaften Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht begründen zu können.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Streitig ist hier lediglich noch die Höhe der zu zahlenden Schadensersatzleistung im Hinblick auf die Nettoreparaturkosten. Der Kläger beansprucht gemäß dem vorgelegten Privatgutachten 2.959,48 Euro und die Beklagte hat 2.453,52 Euro gezahlt. Der Kläger beansprucht die Differenz von 502,96 Euro.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass insofern sich der Kläger auf eine freie Werkstatt bezüglich der Lohnkosten verweisen lassen muss. Das Fahrzeug des Klägers sei weder scheckheftgepflegt noch in den ersten drei Zulassungsjahren und sie ist der Ansicht, aus dem vorgelegten Prüfbericht der Firma HP Claim Controlling GmbH ergebe sich der zutreffende Preis der Nettoreparaturkosten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger jedoch einen Anspruch auf die vollen Nettoreparaturkosten gemäß dem von ihm vorgelegten Privatgutachten Ingenieurbüro. Der Kläger kann sich auch bei einer fiktiven Geltendmachung seines Schadens auf die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt berufen. Der Privatsachverständige hat die Stundenverrechnungssätze der BMW-Niederlassung Berlin berücksichtigt.
Grundsätzlich kann ein Geschädigter im Rahmen des § 249 BGB beanspruchen, was zur Herstellung notwendig ist und was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten zugrunde legen würde. Wenn der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf günstigere Reparaturmöglichkeiten einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt berufen will, so muss er beweisen und darlegen, dass die Reparatur nicht nur vom Qualitätsstandard her einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, sondern auch, dass diese günstigere Reparaturmöglichkeit mühelos, das heißt, ohne eigene Nachforschungen über Qualität und tatsächlich anfallende Reparaturkosten möglich ist.
Dazu genügt aber der Beklagtenvortrag in keiner Weise. Eine Vergleichbarkeit der Nettoreparaturkosten liegt nach Auffassung des Gerichts nur dann vor, wenn ein verbindliches Reparaturangebot der aufgezeigten Fachwerkstatt vorliegen würde, welches nur noch angenommen werden müsste (vgl. hierzu Landgericht Berlin, 42 S 188/09). Auch zur Frage der Gleichwertigkeit der Fachwerkstatt ist ein Geschädigter nur dann verpflichtet, sich darauf einzulassen, wenn anhand der vorgelegten Unterlagen und ohne jede weitere Nachforschung sich die Qualität der Werkstatt beurteilen lässt.
Dass dazu erst im Prozess selbst Beweis erhoben werden soll, indem der Inhaber der genannten Firma angehört wird, ist nicht ausreichend. Denn von einem schuldhaften Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann auf jeden Fall nicht ausgegangen werden, wenn der Schädiger Angaben erst im Prozess nachholt, die er bereits zum Zeitpunkt der Schadensabrechnung hätte machen müssen (vgl. Landgericht Berlin a.a.O.).
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