Kostenlose Unterlagen für Handelsvertreter
Welche Unterlagen einem Handelsvertreter ohne Berechnung zur Verfügung stehen müssen, hat der BGH in einem jüngst veröffentlichten Urteil erläutert.
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Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter (nur) die Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen, auf die dieser zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrags bildenden Verträge angewiesen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 4.5.2011 entschieden (AZ: VIII ZR 11/10).
In dem Streitfall erklärte der BGH, Unterlagen für ein Softwarepaket müssten dem Handelsvertreter kostenlos zur Verfügung gestellt werden, nicht aber Werbegeschenke und andere Artikel, die für die Tätigkeit des Handelsvertreters bloß „nützlich“ oder seiner Büroausstattung zuzuordnen sind.
„Erforderliche“ Unterlagen sind frei
„Der BGH hat damit zu Streitfragen Stellung genommen, die sich aus dem einschlägigen § 86a HGB ergeben. Diese Bestimmung regelt, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat“, erläutert Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln. „Allgemeine Meinung ist, dass diese Unterlagen kostenlos zu überlassen sind. Welche das aber im Einzelnen sind, ist nicht abschließend geregelt. Hier gibt das BGH-Urteil wichtige Hinweise.“
Aus dem „Leitbild des Handelsvertreters als selbstständiger Vermittler von Geschäften“, folgt nach allgemeiner Rechtsprechung, dass er sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen muss, er andererseits aber das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen trägt.
Auf dieser Grundlage hat der BGH zu der bisher umstrittenen Frage Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen Unterlagen für die Tätigkeit des Handelsvertreters im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB „erforderlich“ sind. Dabei handelt es sich um Unterlagen, die für die „spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sein müssen“.
Büroausstattung muss der Vertreter zahlen
Briefpapier, Visitenkarten und Erhebungsbögen gehören nicht dazu, selbst wenn sie mit dem Logo des Unternehmers versehen sind. Sie sind Teil der Büroausstattung des Handelsvertreters. Auch Werbeartikel und Mandantenordner sind nicht kostenlos zu überlassen. Solche „Kundengeschenke“ gehören ähnlich wie Bewirtungskosten und Repräsentationsaufwand zum Geschäftsaufwand des Handelsvertreters.
Bei der Durchführung von Seminaren ist zu unterscheiden: Die Seminare sind kostenfrei anzubieten, sofern deren Gegenstand die Übermittelung von Produktinformationen, Geschäftsbedingungen oder ähnlichen Nachrichten über die zu vertreibenden Produkte des Unternehmens ist. Dienen sie jedoch der Vermittlung von Fachkenntnissen, die der Handelsvertreter für den Vertrieb bestimmter Produkte allgemein benötigt, kann der Unternehmer für sie Kosten verlangen.
„Das Urteil wird“, so Creutzig abschließend, „für viele Handelsvertreter-Verträge Anwendung finden. Es klärt zahlreiche Zweifelsfragen, welche Unterlagen der Unternehmer kostenlos zur Verfügung stellen muss und welche nicht.“
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